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Wie lange darf ein Containerbrückenfahrer ohne Pause seine Tätigkeit ausüben?
KomNet Dialog 2679
Stand: 01.04.2020
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer
Frage:
Wie lange darf ein Containerbrückenfahrer ohne Pause seine Tätigkeit ausüben?
Antwort:
Beschäftigte dürfen gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht mehr als 6 Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Das ArbZG sieht keine kürzeren Intervalle für Containerbrückenfahrer vor. Kürzere ununterbrochene Arbeitzeiten können sich jedoch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben:
Gemäß Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Toiletten.... zur Verfügung zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Fahrer von Containerbrücken. Da die Einrichtung von Toiletten auf den Containerbrücken in der Regel nicht möglich ist oder nur einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten würde, kann der Arbeitgeber ersatzweise andere Maßnahmen treffen. Hierzu zählt die Einrichtung einer Aufzugsanlage in der Containerbrücke ebenso wie die Begrenzung der Einsatzzeit auf z. B. maximal etwa zwei Stunden. Bei längeren ununterbrochenen Einsatzzeiten muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, dass der Brückenfahrer seine Tätigkeit für einen Gang zur Toilette unterbricht. Der dadurch entstehende wirtschaftliche Schaden dürfte für das Unternehmen schwer wiegen. Gemäß §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber – auch für Containerbrückenfahrer - eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und hierzu die von ihm festgelegten Maßnahmen zu dokumentieren. Hierbei hat er die besonderen Gefährdungen für den Brückenfahrer, aber auch für Dritte zu berücksichtigen. Der Brückenfahrer ist u.a. einer erhöhten Geräusch/Lärm- und Vibrationsbelastung bei ergonomisch bedenklicher Körperhaltung, eventuell auch verschärften klimatischen Bedingungen durch direkte Sonneneinstrahlung/fehlende Klimatisierung der Krankanzel oder den Abgasen aus nahgelegenen Abgasrohren der Schiffe ausgesetzt. Seine Aufgabe verlangt eine erhebliche Aufmerksamkeit, manuelles Geschick und wegen des großen Sehabstandes zur Last eine sehr hohe Konzentrationsfähigkeit. In Abhängigkeit von der jeweiligen Beanspruchung sind vom Arbeitgeber ggf. Pausen oder Wechseltätigkeiten festzulegen. Besonders strenge Maßstäbe sind anzulegen, wenn durch unkonzentriertes Verhalten nicht nur materieller Schaden verursacht werden kann, sondern auch Personen unter der Brücke (Checker, Einweiser) erheblich gefährdet sind. Unzureichende Regelungen können bei Unfällen mit Personenschaden auch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben.
In der Praxis hat es sich als sinnvoll erwiesen, ununterbrochene Einsatzzeiten der Brückenfahrer auf maximal 2 Stunden zu beschränken und durch Pausen oder durch andere Aufgaben, die weniger Konzentration und eine ergonomisch unbedenkliche Körperhaltung erfordern, abzuwechseln. Die konkrete Festlegung erfolgt in der Regel nach Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Personalvertretung im Rahmen einer Dienstvereinbarung.