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Darf der Arbeitgeber von sich aus das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anordnen?

KomNet Dialog 6044

Stand: 02.02.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Ich arbeite als Auszubildende in einer Tierarztpraxis mit sieben Beschäftigten, davon drei Ärzte, zwei Azubis und zwei ausgebildete Tierarzthelferinnen. Vor ca. einem Jahr hat unser Chef das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen eingeführt, darunter auch an Ostern, am 1. und 2. Weihnachtstag und Neujahr. Kann er dies einfach so von heute auf morgen einführen? Oder ist es nicht rechtens? Diese Frage wird unter uns Angestellten schon seit längerem diskutiert.

Antwort:

Die Frage betrifft zwei Bereiche, nämlich den Bereich des Arbeitsschutzrechtes und den Bereich des Arbeitsrechtes.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) trifft arbeitsschutzrechtliche Regelungen zur Arbeitszeit.

Dieses gilt für volljährige Erwachsene. Für jugendliche Beschäftigte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nachfolgend gehen wird davon aus, dass das ArbZG anzuwenden ist.


Das ArbZG verbietet grundsätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG). Von diesem grundsätzlichen Verbot lässt das ArbZG aber gesetzliche Ausnahmen zu, die unter § 10 ArbZG aufgeführt sind. U. a. dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, …. in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren (Ziffer 12). Darunter fallen auch Tierarztpraxen.

In der Tierarztpraxis dürfen somit am Sonn- und Feiertag Arbeiten durchgeführt werden, die nicht auf einen Werktag verschoben werden können, wie dringend notwendige Operationen, Nachsorge von operierten Tieren, Füttern von Tieren, aber auch das Betreiben eines Notdienstes.

Für eine Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung muss ein Ausgleich entsprechend § 11 ArbZG gewährt werden: Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (§ 11 Abs. 3 ArbZG)

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (§ 11 Abs. 1 ArbZG)


Bei einer zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit ist es eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, ob ein Beschäftigter verpflichtet ist, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Dieses hängt von den Regelungen des Arbeitsvertrages und/oder den anzuwendenden Tarifvereinbarungen ab. Auch die Vergütung (Sonn- und Feiertagszuschlag) richtet sich nach den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Zur Klärung der Frage, ob Sie verpflichtet sind Sonn- Feiertagsarbeit zu leisten und welche Vergütung Ihnen dann zusteht, sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Hinweis:

Auf das auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales möchten hinweisen.