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Grundsätzlich ist der Fahrzeugführer mit für die Ladungssicherung verantwortlich. Dies ergibt sich u. a. aus § 22 "Ladung" der Straßenverkehrsordnung -StVO-.§22 (1) StVO: "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin ...
Stand: 27.12.2023
Dialog: 6244
Das Verhalten im Straßenverkehr regelt für alle Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Werden Beschäftigte beschäftigt, ist neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" als spezielle Rechtsnorm zu nennen.Nach § 22 StVO ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen ...
Stand: 22.03.2019
Dialog: 2459
Stückgut auf das Fahrzeug verlädt, bei mangelhafter Ladungssicherung mit in der Verantwortung, auch wenn das Fremdladegut nicht angefasst wird.Nach dem Ordnungsrecht der Straßenverkehrsordnung (StVO), hier § 22 StVO, sind der Fahrer und der Verlader verantwortlich, da es sich hier um ganz normales Gut handelt. Als Verlader benannte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.12.1982 den " Leiter ...
Stand: 15.03.2019
Dialog: 11367
Stellen (z.B. Kammern, Verbände, Gewerkschaften etc.) geklärt werden. KomNet als Beratungsinstitution des Arbeitsschutzes kann dazu keine Auskunft geben. Zur Frage 4: Ladungssicherung wird in der VDI 2700 allgemein angesprochen (s. a. Beschluss des OLG Koblenz vom 06.09.1991, Az: 1 Ss 265/91. Die öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten sind geregelt in: Fahrer: §§ 22,23 StVO Verlader: § 22 StVO ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 1830
. Die Ladungssicherung nach § 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bezieht sich dann auf die Güter in der Wechselbrücke.Sollte die Wechselbrücke nicht korrekt mit dem Fahrzeug verbunden worden sein, könnte einem das als mangelhafte Ladungssicherung ausgelegt werden.Die Herstellervorgaben sind unbedingt einzuhalten.Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" (hier besonders § 22 ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 8743
Unseres Erachtens kann ein Verlader seine Pflichten / Verantwortung nicht an Dritte übertragen. In Kommentierungen und Gerichtsurteile zu § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO- "Ladung" heißt es: "...dass diese Vorschrift sich nicht nur an den Führer und Halter des Fahrzeuges richtet, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere ...
Stand: 22.01.2015
Dialog: 2773
Grundsätzlich ist jede Art von Ladung auf Fahrzeugen nach den §§ 22 und 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verkehrssicher zu verstauen. In der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift heißt es u.a.: "Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung ...
Stand: 11.01.2019
Dialog: 2683
Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren hat. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie u. a. auf dem Portal www.gefaehrdungsbeurteilung.de. Nach § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO- gilt, dass die Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so ...
Stand: 27.11.2015
Dialog: 25429
Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, wie der Straßenverkehrsordnung (§ 22 StVO), in Bezug auf Ladungssicherung gelten nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für den Verlader. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Transporten unterschieden.Als Verlader ist die Person anzusehen, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung ...
Stand: 31.03.2021
Dialog: 16187
Beim Thema "Ladungssicherung" kann ein Verlader seine Pflichten/Verantwortung grundsätzlich nicht an Dritte übertragen. In Kommentierungen und Gerichtsurteilen zu § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) "Ladung" heißt es: "...dass diese Vorschrift sich nicht nur an den Führer und Halter des Fahrzeuges richtet, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6168
) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen."Neben den o. g. Arbeitsschutzvorschriften ist auch das Straßenverkehrsrecht, hier insbesondere der § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO ...
Stand: 10.09.2024
Dialog: 44004
Bei der Ladungssicherung sind sowohl vertragsrechtliche (z.B. des Handelsgesetzbuches - HGB) als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. StVZO, StVO, Arbeitsschutzgesetz) zu betrachten.Der Begriff "Versender" ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht (§§ 453ff HGB).Öffentlich-rechtlich sind die verantwortlichen Personen im Wesentlichen der Fahrzeughalter, der Fahrzeugführer und jede Person ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 3874
Unterweisung:Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren hat. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie bei der BAuA.Nach § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern ...
Stand: 26.10.2022
Dialog: 27856
die Straßenverkehrsordnung/StVO in § 22 die Pflichtenübertragung an einen „Verantwortlichen für Ladetätigkeiten“. Diese Person muss über besondere Befähigungen und weitreichende Weisungsbefugnisse verfügen. Daher handelt es sich in der Praxis meistens weder um LKW- noch Staplerfahrer. Diese Aufgabe wird häufiger an Führungskräfte (z.B. Hallenmeister) übertragen. Die „Oberaufsicht“ an der Ladestelle erfordert Übersicht ...
Stand: 27.08.2014
Dialog: 21867