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KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein Baumarkt für die Ladungssicherung von Kundenfahrzeugen mitverantwortlich?

KomNet Dialog 16187

Stand: 31.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Thema: Ladungssicherung auf Hänger und/oder Fahrzeug (Kombi, PKW, Kastenwagen) von Kunden eines Baumarktes. Der Mitarbeiter des Marktes sieht, dass ein Kunde sein Fahrzeug unzulässig belädt (bzgl. Sicherung, Gewicht, und/oder Verteilung). Muss der Mitarbeiter "eingreifen"? Wann ist der Mitarbeiter in der (Mit)verantwortung? Macht es einen Unterschied, ob der Kunde gewerblich oder privat ist?

Antwort:

Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, wie der Straßenverkehrsordnung (§ 22 StVO), in Bezug auf Ladungssicherung gelten nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für den Verlader. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Transporten unterschieden.


Als Verlader ist die Person anzusehen, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen.

Das bedeutet, dass grundsätzlich von der Leitung des Betriebes an Mitverantwortung für die Ladungssicherung getragen wird. Durch entsprechende Pflichtenübertragung kann die Verantwortung auch auf nachgeordnete Personen übertragen werden.


Beschäftigten, denen entsprechende Verantwortlichkeiten und Befugnisse schriftlich übertragen wurden, sollten Selbstabholer darauf hinweisen die Ladung zu sichern bzw. sich auch davon überzeugen. Denn im Falle einer Kontrolle des Fahrzeugs durch die Polizei könnte auch der Mitarbeiter bei unsachgemäßer Ladungssicherung ordnungswidrigkeitenrechtlich mit zur Verantwortung gezogen werden (Entscheidung des OLG Celle vom 28.02.2007 Ladungssicherung/Verlader, Beschluss, 322 Ss 39/07)


Ausführliche Informationen zu der Thematik sind der Broschüre "Be- und Entladen von Fahrzeugen" (BGHM-Information 108) zu entnehmen.


Bezüglich Verantwortlichkeiten im Einzelfall sowie rechtssicherer Pflichtenübertragung sollten Sie sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden oder sich fachjuristisch von einer im Straßenverkehrsrecht autorisierten Stelle beraten lassen.