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Gilt die Wechselbrücke insgesamt als Ladung und ist straßenverkehrsrechtlich auch dementsprechend einzuordnen?

KomNet Dialog 8743

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Ist es richtig, dass eine nicht über alle Twistlocks (Befestigungsmechanismus zum Verbinden einer Wechselbrücke mit dem Fahrzeugrahmen) korrekt mit dem Fahrzeug verbundene Wechselbrücke einen Verstoß gegen eine korrekte Ladungssicherung begründet? Wenn ja: Gilt die Wechselbrücke insgesamt als Ladung und ist straßenverkehrsrechtlich auch dementsprechend einzuordnen?

Antwort:

Es ist richtig, dass dies einen Verstoß gegen eine korrekte Ladungssicherung darstellt, da der Hersteller diese zum Zweck der Befestigung vorgesehen hat. Aus diesem Grund sind auch alle Twistlocks zu benutzen.


Wenn die Wechselbrücke mit allen für die Befestigung vorgesehen Twistlocks mit dem Fahrzeug verbunden wird, gilt das Fahrzeug zusammen mit der Wechselbrücke als Fahrzeugeinheit. Die Ladungssicherung nach § 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bezieht sich dann auf die Güter in der Wechselbrücke.

Sollte die Wechselbrücke nicht korrekt mit dem Fahrzeug verbunden worden sein, könnte einem das als mangelhafte Ladungssicherung ausgelegt werden.

Die Herstellervorgaben sind unbedingt einzuhalten.


Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" (hier besonders § 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung) und der dazugehörigen Durchführungsanweisung http://publikationen.dguv.de .