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Die Pflichten des Empfängers finden sich in § 20 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Dort ist folgendes nachzulesen:"(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und b) nach dem Entladen ...
Stand: 18.08.2021
Dialog: 42511
Die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Bei einem Transport von verpackten gefährlichen Gütern mittels eines Fährschiffs, wird der Verkehrsträger "See" genutzt.Gemäß § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) muss ein Unternehmen, sobald es an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der GGVSee ...
Stand: 04.05.2019
Dialog: 42700
Der § 21 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn u. Binnenschifffahrt (GGVSEB) benennt die Pflichten des Verladers. Weiter sind in § 29 der GGVSEB Pflichten für den Verlader benannt die auch die Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände, Ladungssicherung verlangen. Damit wird klargestellt, dass durch den Verlader alle in der Frage genannten Punkte zu kontrollieren sind. Über die Häufigkeit hat ...
Stand: 15.03.2019
Dialog: 9520
Beim Transport von Wasserstoff ist erst einmal auf die Mengen zu achten, die transportiert werden sollen. Wenn Sie - wie beschrieben - eine 10 l Flasche transportieren wollen, ist auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten und die Mitarbeiter, die diesen Transport durchführen, sind zu unterweisen. Sollte dieser Transport nicht von einer Privatperson für den häuslichen Gebrauch ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 8893
die Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Freistellungen („1000 Punkte Regel“) sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u.a. auf die Kennzeichnung mit einer Orangefarbenen Warntafel, ADR Schulung für den Fahrer/in, Schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter ...
Stand: 25.08.2016
Dialog: 9056
Die Verantwortlichkeiten aus dem Gefahrgutrecht definieren sich auch weiterhin nicht alleine aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt. Die Schulungsverpflichtung ergibt sich aus dem ADR Kapitel 1.3 und § 27 (5) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB ...
Stand: 25.04.2025
Dialog: 15990
Nein, es muss kein Sicherheitsdatenblatt mitgeführt werden. Die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ergibt sich aus dem Gefahrstoffrecht, der Transport von gefährlichen Gütern hingegen richtet sich nach den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).Hinweise:Weitere Informationen zum Transport von gefährlichen Gütern in der Bauwirtschaft finden ...
Stand: 07.06.2024
Dialog: 30547
/in, schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.Bei Überschreitung der 1.000 Punkte sind alle Regelungen des ADR einzuhalten.Hinweis:Weitere Informationen finden sich in der Handwerkerbroschüre Gefahrgut, die auf der Seite des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft ...
Stand: 11.11.2020
Dialog: 16230
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB- regelt in den §§ 17 ff. die Pflichten der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.Im Sinne der GGVSEB ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR das Unternehmen, das die Versandstücke (Gasflasche) in ein Fahrzeug verlädt. Verlader im Sinne ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 12434
ein Bericht vorgelegt wird. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenngefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand,ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oderBehörden beteiligt waren.Einzelheiten finden Sie im Unterabschnitt 1.8.5.3. Es ist der Vordruck aus dem Unterabschnitt 1.8.5.4 ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 651
Angaben über Gewicht, Anschlagpunkte, Schwerpunkt etc. sind notwendig, um eine ordnungsgemäße Ladungssicherung herzustellen.Die Pflichten für den Verlader ergeben sich aus verschiedenen Regelwerken, wie z.B.- Straßenverkehrsordnung (StVO) § 22- Handelsgesetzbuch (HGB) § 412- Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen; DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge ...
Stand: 06.05.2019
Dialog: 1478
Beförderungen die von Mitarbeitern durchgeführt werden, die Gefahrgut als Werkzeug oder als Arbeitsmittel zu Baustellen mitführen, unterliegen unter bestimmten Randbedingungen nicht dem ADR.In den allgemeinen Vorschriften des ADR findet man im Kapitel 1.1 - Geltungsbereich und Anwendbarkeit - im Unterabschnitt 1.1.3.1, die Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung.Im ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17967
mit einer orangefarbenen Warntafel, ADR Schulung für den Fahrer/in, schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.Es ist ein Feuerlöscher nach den Vorgaben der Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 mitzuführen."8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 42173
gefährlicher Güter ist nicht erforderlich, wenn die Beförderung - wie oben beschrieben - durchgeführt wird.Wird eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR durchgeführt, ist der damit beauftragte Mitarbeiter zu unterweisen (Unterabschnitt 1.3.2.3 ADR).Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren ...
Stand: 19.03.2024
Dialog: 12675
, dass wenn kein Gefahrgut transportiert wird weiterhin nach VDI 2700 zu sichern ist. Die Bußgeldvorschriften für den Transport von Gefahrgut ergeben sich aus § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB-. Dort heißt es in Absatz 1: Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung ...
Stand: 27.07.2016
Dialog: 27128
In Unterabsatz 2.2.62.1.5.9 ADR heißt es hierzu:"Mit Ausnahme vona) medizinischem Abfall (UN 3291),b) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, undc) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klas ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20758