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Welche Kennzeichnung ist für den Transport von gebrauchten Klinik-Instrumenten (Schutzstufe II) per LKW erforderlich?

KomNet Dialog 20758

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen

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Frage:

Für den Transport von gebrauchten Instrumenten (Schutzstufe II) von einer Klinik zu einer Klinik mit Aufbereitung (ZSVA) per LKW werden alle kleinen Behälter aufwendig mit einem Schild "gebrauchte Instrumente" gekennzeichnet, bevor der Rollcontainer fest verschlossen und verplombt wird. In der Klinik mit ZSVA wird der Rollcontainer geöffnet und die besagten Schilder wieder entfernt. Die Mitarbeiter beider Häuser beschweren sich über die unsinnige Kennzeichnung, welche Zeit kostet und Müll fabriziert. Der LKW fährt nur zwischen den beiden Häusern. Wäre die Kennzeichnung des stabilen und dichtschließenden Rollcontainer in diesem Falle nicht schon ausreichend?

Antwort:

In Unterabsatz 2.2.62.1.5.9 ADR heißt es hierzu:


"Mit Ausnahme von

a) medizinischem Abfall (UN 3291),

b) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und

c) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten,

unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstossen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 oder 6.6.4 entsprechen.


Diese Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 und 4.1.1.2 entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.


Die Verpackungen müssen mit «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT» oder «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT» gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar."


Es ist also nicht ausreichend, nur den Rollcontainer zu kennzeichnen.