KomNet-Wissensdatenbank
Wer trägt jetzt in Person die Verantwortung beim Gefahrguttranport?
KomNet Dialog 15990
Stand: 20.08.2014
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport
Frage:
Beauftragte Person nach Gefahrgutrecht: Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist / war in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV geregelt. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Gefahrgutrecht definiert sich jetzt alleine über das Ordnungswidrigkeitenrecht. Fragen: 1. Wer trägt denn die Verantwortung in Person a) der bestellte Gefahrgutbeauftragte nach GbV b) eine zu bestellende "beauftragte Person" nach OWIG, die operativ im Auftrag des Unternehmens tätig ist oder / und c) der Geschäftsführer? 2. Was sind Erfahrungswerte von Höhen an Ordnungsstrafen? 3. Kann das Unternehmen die Ordnungsstrafen absichern? 4. Kann der Unternehmer Führungskräfte verpflichten, die Aufgaben als "beauftragte Person Gefahrgut" zu übernehmen?
Antwort:
Die Verantwortlichkeiten aus dem Gefahrgutrecht definieren sich auch weiterhin nicht alleine aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist immer noch in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung -GbV- geregelt. Die Schulungsverpflichtung für „beauftragte Personen“ ergibt sich aus dem ADR Kapitel 1.3 und § 27 (5) der -GGVSEB-. Dort heißt es
Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN über die fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
zu 1.
In § 8 der GbV in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADR wird festgelegt, welche Pflichten der Gefahrgutbeauftragte nach dem Gefahrgutrecht zu erfüllen hat. In Unterabschnitt 1.8.3.3 steht u.a., dass der Gefahrgutbeauftragte unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe hat, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.
Erst einmal trägt die Verantwortung für Verantwortlichkeiten nach dem Gefahrgutrecht der Geschäftsführer/Inhaber.
Es besteht aber die Möglichkeit zur Pflichtenübertragung (ergibt sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht). Bei der Übertragung von Pflichten ist darauf zu achten, dass
• es sich hierbei um zuverlässige, verantwortungsbewusste und fachkundige Personen handelt.
• die Pflichtenübertragung schriftlich erfolgt
• eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Verantwortungen erfolgt
• Übertragung der erforderlichen Kompetenzen, z.B. Weisungsbefugnisse, sachliche sowie finanzielle Mittel
Eine rechtswirksame Pflichtenübertragung liegt nur dann vor, wenn beide Parteien ihr zustimmen, die geeigneten Personen ausgewählt wurden und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Andernfalls verbleibt die gesamte Verantwortung beim Arbeitgeber.
zu 2.
Verstöße gegen die GbV und GGVSEB können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten gegen § 130 OWiG können, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Die Geldbußen für die beauftragten Personen, die sich aus Polizeikontrollen ergeben, sind der Anlage 7 der RSEB zu entnehmen.
zu 3.
Die Ordnungsgelder können durch eine geeignete Pflichtenübertragung abgesichert werden
zu 4.
Nach dem Gefahrgutrecht nicht. Deswegen können hierzu keine Angaben gemacht werden, da es sich um eine arbeitsrechtliche Frage handelt, zu der KomNet Moderne Arbeit keine weitergehende Beratung leisten kann und darf.