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In welchem Umfang muss ich als Verlader vor der Beladung von gefährlichen Gütern das Fahrzeug, den Fahrzeugführer, die Ausrüstung etc. auf Vollzähligkeit, Richtigkeit, Mitführung usw. überprüfen?

KomNet Dialog 9520

Stand: 15.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Fahrzeugausrüstung

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Frage:

Muss ich zwingend als Verlader vor der Beladung von gefährlichen Gütern das Fahrzeug, den Fahrzeugführer, die Ausrüstung (z.B. Feuerlöscher, Handlampe etc,) und die mitzuführenden Begleitpapiere (z.B. schriftl. Weisung, Beförderungspapier etc.) auf Vollzähligkeit Richtigkeit, Mitführung usw. überprüfen? Wenn ja, in welchem Umfang und wie häufig ist dies durchzuführen?

Antwort:

Der § 21 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn u. Binnenschifffahrt (GGVSEB) benennt die Pflichten des Verladers. Weiter sind in § 29 der GGVSEB Pflichten für den Verlader benannt die auch die Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände, Ladungssicherung verlangen. 

Damit wird klargestellt, dass durch den Verlader alle in der Frage genannten Punkte zu kontrollieren sind. Über die Häufigkeit hat sich das OLG Thüringen bereits in einem Urteil in 2005 geäußert. Das Gericht kam in seinem Urteil AZ: 1Ss 34/05 zu dem Schluss, dass sporadische Kontrollen nicht ausreichen. Eine lückenlose Kontrolle ist somit erforderlich.

Auf die "Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung" in Anlage 7 des ADR weisen wir hin.