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Wann ist nach einem Gefahrgutunfall ein Unfallbericht zu erstellen?

KomNet Dialog 651

Stand: 19.03.2026

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrgutunfälle

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Frage:

Wann ist nach einem Gefahrgutunfall ein Unfallbericht zu erstellen?

Antwort:

Ein Unfallbericht muss erstellt werden, wenn sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall ereignet. Dann hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht vorgelegt wird. Diese Pflicht ergibt sich aus § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Dort heißt es:

"Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis

1.im Straßenverkehr an das Bundesamt für Logistik und Mobilität,

2.im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und

3.in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

erfolgt."


Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn

  • gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand,
  • ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder
  • Behörden beteiligt waren.

Einzelheiten finden Sie im Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADR. Es ist der Vordruck aus dem Unterabschnitt 1.8.5.4 zu verwenden.