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KomNet-Wissensdatenbank

Wird für den Transport von Wechselbatterien eine besondere Qualifikation nach Gefahrguttransportrecht benötigt?

KomNet Dialog 12675

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Mein Mann liefert Gabelstapler aus. Er muss auch Wechselbatterien transportieren (300 - 1.300 kg). Benötigt er dafür einen Gefahrgutschein?

Antwort:

Für den Transport von Batterien mit den UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 gibt es im ADR die Sondervorschrift 598 (Kapitel 3.3). Gefahrgutvorschriften können Sie unter www.tes.bam.de einsehen.


Batterien mit dieser Sondervorschrift unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn folgende Punkte eingehalten werden:


"a) Neue Batterien, wenn:

- sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

- sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt;

- sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;

- sie gegen Kurzschluss gesichert sind.

b) Gebrauchte Batterien, wenn:

- ihre Gehäuse keine Beschädigungen aufweisen;

- sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt;

- sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;

- sie gegen Kurzschluss gesichert sind.

"Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalen Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden."


Unter der Voraussetzung das die Punkte eingehalten werden, benötigt der Fahrzeugführer keinen Nachweis über die Durchführung der besonderen Schulung nach dem ADR.


Sollte einer der o. g. Punkte nicht eingehalten werden können, besteht noch die Möglichkeit der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.


Hier kann auf den Nachweis der besonderen Schulung für Fahrzeugführer nach Abschnitt 8.2.1 (Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer) ADR verzichtet werden, wenn:


- die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit für Batterien mit den UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 1.000 kg (Bruttomasse) nicht überschreitet.


Wird eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR durchgeführt, ist u.a.

- ein Beförderungspapier zu erstellen,

- ein 2 kg ABC Feuerlöscher mit zuführen,

- die entsprechende Verpackungsanweisung zu beachten.


Sicherheitsunterweisung


Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be-/ Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.

Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.


Zusammenfassung:

Die ADR- Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter ist nicht erforderlich, wenn die Beförderung - wie oben beschrieben - durchgeführt wird.


Wird eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR durchgeführt, ist der damit beauftragte Mitarbeiter zu unterweisen (Unterabschnitt 1.3.2.3 ADR).


Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen (Abschnitt 1.3.3 ADR).