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Sie sollten beim Kauf des Anbaugerätes darauf achten, dass es sich um eine auswechselbare Ausrüstung handelt.Handelt es sich bei dem Anbaugerät NICHT um eine auswechselbare Ausrüstung (zur Definition "auswechselbare Ausrüstung" siehe Artikel 2 b) der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG)) und es wurde dann richtigerweise als "unvollständige Maschine" mit einer Einbauerklärung nach der Maschi ...
Stand: 22.05.2025
Dialog: 42698
Da Sie eine unvollständige Maschine in den Verkehr bringen, gilt zunächst einmal Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42 EG (Maschinenrichtlinie). Dort wird dann auf den Artikel 13 der Maschinenrichtlinie verwiesen. Dieser beschreibt das Verfahren für unvollständige Maschinen:"(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher ...
Stand: 16.12.2019
Dialog: 42977
Die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) und die Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) sind zu beachten.Der Artikel 13 „Konformitätsbewertungsverfahren“ Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU lautet wie folgt:„(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 werden in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache ...
Stand: 16.02.2023
Dialog: 9057
, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen ist. Artikel 13 verweist zur Konkretisierung hierzu auf verschiedene Anhänge der Maschinenrichtlinie. Sicherheitstechnische Anforderungen an das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen werden nicht genannt. Diese ergeben sich nur indirekt über die Inhalte der Dokumentation bzw. der verschiedenen Erklärungen. Fasst man alles zusammen, ergeben ...
Stand: 15.02.2013
Dialog: 17937
. Falls es sich um eine unvollständige Maschine handelt, stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gemäß Artikel 5 Abs. 2 sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist. Diese Anforderungen sind unabhängig davon, ob eine Maschine/unvollständige Maschine einzeln in Verkehr gebracht wird oder nach dem Inverkehrbringen in einer neuen Maschine verbaut wird. Alle ...
Stand: 17.05.2021
Dialog: 43527
Ja!Begründung:Die relevante Vorschrift zur Beantwortung Ihrer Frage ist die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)Gem. Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie stellt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen ist. Hierzu gehört, dass die speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen gemäß Anhang VII ...
Stand: 24.07.2018
Dialog: 42373
enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:„[...]d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in Artikel 13 und 14 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen ...
Stand: 17.02.2023
Dialog: 27346
Die Anforderungen des Art. 5 bzw. Art. 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EGgelten für Maschinen, die fertig konstruiert sind und bestimmungsgemäß eingesetzt werden sollen. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 h) für Labormaschinen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fertige Maschinen, die nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen in Laboratorien verwendet werden, d. h. in Räumlichkeiten ...
Stand: 07.09.2017
Dialog: 10916
Polleranlage ist -wie schon beschrieben- eine Maschine i.S. der MRL und muss somit vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme gem. Art.5 Abs. 1f durch den Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird der Poller allein d.h. ohne Steuerung in Verkehr gebracht (unvollständige Maschine), so ist gem. Art.13 MRL eine Montageanleitung und eine Einbauerklärung ...
Stand: 26.05.2021
Dialog: 11121
Die Anforderungen an das CE-Kennzeichen werden in § 13 der 2. GPSGV formuliert. Hier ist z.B. denkbar, das CE-Kennzeichen auf einem Deckblatt (welches üblicherweise bei solchen Kartenspielen vorhanden ist) anzubringen. ...
Stand: 04.03.2014
Dialog: 20547
kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;" Sollte dies zutreffen, ist folgendes Verfahren erforderlich (Artikel 13):"(1) Der Hersteller ...
Stand: 25.05.2021
Dialog: 43534
. Wird hierauf verzichtet, da die Maschine z.B. an eine vorhandene Absaugung, die ggf. als Sicherheitsbauteil in den Verkehr gebracht wurde, angeschlossen werden soll, so handelt es sich dann um eine unvollständige Maschine im Sinne Art. 2 g) RL 2006/42/EG, für die das Verfahren nach Art. 13 anzuwenden ist. In diesem Fall sind vom Hersteller eine Montageanleitung und eine Einbauerklärung mitzuliefern.3 ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 12432
Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt. Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB - (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen). Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes ...
Stand: 13.02.2013
Dialog: 17915
dieser Richtlinie zu bilden.In Artikel 13 ist folgendes Verfahren für unvollständige Maschinen nachzulesen:„(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dassa) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 ...
Stand: 22.04.2024
Dialog: 43123
als eineauswechselbare Ausrüstung oderSicherheitsbauteilanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 5 der RL 2006/42/EG (bzw. § 3 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Dies beinhaltet auch die Anbringung einer CE-Kennzeichnung.Wenn die Spannvorrichtung als eineunvollständige Maschineanzusehen ist, müssen alle Anforderungen von Art. 13 der RL 2006/42/EG (bzw. § 6 der 9. ProdSV) erfüllt sein. Die Anbringung einer CE ...
Stand: 22.10.2019
Dialog: 42872
Eine Antwort zu der Fragestellung gibt Artikel 13 "Verfahren für unvollständige Maschinen" der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie): (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt ...
Stand: 02.11.2016
Dialog: 13858
sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen ...
Stand: 13.01.2022
Dialog: 17995