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KomNet-Wissensdatenbank

In welcher Sprache muss eine Atex-Bescheinigung ausgestellt werden?

KomNet Dialog 9057

Stand: 16.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben eine Pumpe mit Motor geliefert bekommen. Der Motor ist von einem brasilianischen Hersteller. Dieser liefert jedoch eine Atex-Bescheinigung in englischer Sprache. Ist das zulässig? Meines Wissens müssen doch die Unterlagen komplett in der Sprache des Landes sein, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird. Liege ich damit richtig und wenn ja, welche Vorschrift greift hierbei?

Antwort:

Die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) und die Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) sind zu beachten.


Der Artikel 13 „Konformitätsbewertungsverfahren“ Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU lautet wie folgt:

„(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 werden in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache abgefasst.“


Nach § 13 „Konformitätsbewertungsverfahren“ Absatz 1 der 11. ProdSV gilt Folgendes:

„(1) Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2014/34/EU die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU durchzuführen.

Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.“


Darüber hinaus muss jedem Gerät oder Schutzsystem eine Betriebsanleitung beigefügt werden.

Die Anforderungen an die Betriebsanleitung sind im Anhang II Nummer 1.0.6 der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt.


Der Artikel 6 „Pflichten der Hersteller" Absatz 8 der Richtlinie 2014/34/EU umfasst Anforderungen an die Sprache der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen.

„(8) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Diese Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.


Des Weiteren sind die Pflichten der Einführer und Händler im Hinblick auf die Sprache der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen zu berücksichtigen.


Die Anforderungen an die Sprache der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß § 6 „Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers“ der 11. ProdSV sind einzuhalten.

„(4) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

(5) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(6) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.“


Der § 79 der ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU (3. Ausgabe vom Mai 2020) konkretisiert den Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/34/EU und die Amtssprachen der Europäischen Union.