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Welche rechtliche Anforderung/Vorschrift besagt, dass ein verbauter E-Motor auch eine einzelne CE-Kennzeichnung haben muss?

KomNet Dialog 43527

Stand: 17.05.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Import eines Elektromotors aus einem Nicht-EU-Land in die EU. Dieser wird auf eine Maschine verbaut, welche als Gesamtes nach MRL CE-konform erklärt wird. Gibt es in diesem Fall eine rechtliche Anforderung/Vorschrift, welche besagt, dass der E-Motor einzeln auch eine CE-Konformität haben muss? Es ist klar, dass bei getrennter Inverkehrbringung des importierten Motors dieser entsprechenden CE-Richtlinien unterliegt. Was aber, wenn der Motor in einer Maschine verbaut wird und diese mit einem CE nach MRL in Verkehr gebracht wird?

Antwort:

Fällt ein Produkt in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sind vom Hersteller alle dort beschriebenen Vorgaben zu erfüllen. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen. Falls es sich um eine unvollständige Maschine handelt, stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gemäß Artikel 5 Abs. 2 sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.

 

Diese Anforderungen sind unabhängig davon, ob eine Maschine/unvollständige Maschine einzeln in Verkehr gebracht wird oder nach dem Inverkehrbringen in einer neuen Maschine verbaut wird. Alle Komponenten einer Maschine müssen die Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Daher kann der Hersteller der neuen Maschine, in die der Elektromotor eingebaut wird, für die neue Maschine keine Konformität gemäß Maschinenrichtlinie bescheinigen, wenn er nicht konforme Komponenten verbaut hat.