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Welche Inhalte einer Bedienungsanleitung müssen in gedruckter Form geliefert werden, wenn die vollständige Bedienungsanleitung auf einer CD mitgeliefert wird?
KomNet Dialog 17995
Stand: 13.01.2022
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung
Frage:
Form der Bedienungsanleitung: welche Inhalte müssen in gedruckter Form geliefert werden, wenn die vollständige Bedienungsanleitung auf einer CD-ROM mitgelieliefert wird? Sicherheitshinweise, bestimmungsgemäßer Gebrauch, Technische Daten, .. ? Oder reicht allein ein "Auszug" des Sicherheitskapitels der Bedienungsanleitung?
Antwort:
Im Anhang I, Ziffer 1.7.4 der Maschinenrichtlinie werden Vorgaben in Bezug auf die Betriebsanleitung gemacht. Sowohl hier wie Artikel 5 Absatz 1b der Maschinenrichtlinie werden keine Angaben über die Form der Betriebsanleitung gemacht.
Die Betriebsanleitung (auch Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanleitung) stellt das wichtigste Dokument dar, welches der Hersteller eines Produktes an den Verwender auszuhändigen hat. Somit muss auch sichergestellt sein, dass der Verwender die Betriebsanleitung lesen kann. Es wird also im Einzelfall darauf ankommen, in welcher Form die Betriebsanleitung mitgeliefert wird.
Der § 255 "Die Form der Betriebsanleitung" des „Leitfadens zur Maschinenrichtlinie“ (Auflage 2.2 – Oktober 2019; Aktualisierung der 2. Auflage) führt hierzu noch Folgendes aus: "Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung."
Das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz vom 27.07.2021 führt im § 6 dazu aus, dass „Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben (…) bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt (…) der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, (…)“
In der Amtlichen Begründung zu dieser Rechtsnorm (BT-Drs. 19/28406 vom 13.04.2021) wird dazu konkretisierend zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 ausgeführt:
"Nummer 1 wird inhaltlich an Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Richtlinie 2001/95/EG angepasst. Die Richtlinie 2001/95/EG verlangt, dass die für den Verbraucher einschlägige Informationen erteilt werden. Wenn in der bisherigen Fassung von „sicher stellen“ gesprochen wurde, soll an dieser Formulierung nicht festgehalten werden. „Sicher stellen“ wird in der Literatur dahingehend definiert, dass der Informationspflichtige eine Hinweisform wählt, bei der nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Hinweise beim Verbraucher ankommen (Klindt in Klindt, ProdSG, 2. Aufl., § 3 Rn. 33). Aufgrund einer sich stark wandelnden Informations-und Kommunikationstechnologie kann das Zur-Verfügung-Stellen der einschlägigen Informationen auch anders als durch das physische Mitgeben der Informationen (zum Beispiel in Papierform) am Produkt erfolgen (zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 28.2.2020 – 6 U 181/17, Randnummer 51 – juris)."
Im dortigen Verweis auf das Urteil 6 U 181/17 vom 28.2.2020 wird wohl auf folgende Ausführung abgehoben:
"3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen. (…)
b) Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen.
c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. (…)“