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Trifft die Ausnahme des Artikels 1 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch auf unsere im Rahmen der Produktentwicklung selbst hergestellten und verwendeten Maschinen zu?

KomNet Dialog 10916

Stand: 07.09.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Geräte zur Herstellung von Prototypen Im Rahmen unserer Produktentwicklung benötigen wir für die Fertigung und Montage von Prototypen auch spezielle Geräte (Lastaufnahmemittel und Maschinen). Diese Geräte konstruieren und fertigen wir selber und verwenden sie nur intern. Diese Lastaufnahmemittel und Maschinen werden nur vorübergehend bei den Prototypen eingesetzt und dienen zur Ausprobe und als Basis zur nachfolgenden Erstellung der Serienmaschinen und Serien-Lastaufnahmemittel für unsere Serienproduktion. Nun nimmt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus: "h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;" Trifft der Artikel 1 Abs. 2 nun auch auf unsere oben erwähnten Geräte zu?

Antwort:

Die Anforderungen des Art. 5 bzw. Art. 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EGgelten für Maschinen, die fertig konstruiert sind und bestimmungsgemäß eingesetzt werden sollen.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 h) für Labormaschinen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fertige Maschinen, die nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen in Laboratorien verwendet werden, d. h. in Räumlichkeiten, in denen Forscher, Entwickler usw. beschäftigt sind.

Abzugrenzen davon ist die Phase der Entwicklung einer Maschine. In dieser Phase müssen die Anforderungen des Art. 5 der Maschinenrichtlinie noch nicht erfüllt sein.

Werden Ihre Produkte z.B. auf einer Art "Versuchstand" entwickelt und getestet und dient diese Einrichtung der Konstruktion und Entwicklung der für die Serienfertigung erforderlichen Maschinen und Hilfseinrichtungen (Zusammenstellung eines Prototyps, Entwicklung der Hilfsmittel und Werkzeuge für die Serienfertigung...), so unterliegen die in der Entwicklung und Erprobung befindlichen Geräte nicht der Maschinenrichtlinie. Eigens für den Zusammenbau einer bestimmten Maschine hergestellte erforderliche Montagehilfsmittel sind zudem Bestandteil dieser (in der Entwicklung befindlichen) Maschine.
Erfasst von der Maschinenrichtlinie sind aber Geräte, die sich nicht in der Entwicklung befinden - also verwendungsfertig sind, wie z.B. ständig am Versuchsstand vorgehaltene Hebezeuge, Lastaufnahmemittel oder Bearbeitungsmaschinen. Solche Einrichtungen fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Artikels 1 Abs. 2 h) RL 2006/42/EG.

Die bei den Arbeiten an den Prototypen erfoderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der dort tätigen Beschäftigten sind aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln und festzulegen.