Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zulässig, dass wir für eine unfertige Maschine, die wir in unsere CE-konforme Anlage integrieren, nur eine Einbauerklärung erstellen?

KomNet Dialog 42977

Stand: 16.12.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

Favorit

Frage:

Wir haben für einen unserer Kunden eine von uns 2015 gelieferte Anlage erweitert. Die dadurch hinzu gekommenen Komponenten ergeben aus unserer Sicht keine neuen Gefährdungen. Somit bleibt die ursprüngliche CE-Erklärung von uns erhalten. Für die Erweiterung haben wir am Ende eine Einbauerklärung erstellt. Der Kunde reklamiert jetzt diese Einbauerklärung mit der Begründung, dass wir als Generalunternehmer und für die Gesamt-CE zuständige Stelle, für diese Anlage keine Einbauerklärung sondern nur eine Konformitätserklärung erstellen können. Dazu meine Frage: Ist es zulässig, dass wir für eine unfertige Maschine, die wir in unsere CE-konforme Anlage integrieren nur eine Einbauerklärung erstellen? Oder müssen wir dann immer eine neue Konformitätserklärung für die Gesamtanlage erstellen?

Antwort:

Da Sie eine unvollständige Maschine in den Verkehr bringen, gilt zunächst einmal Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42 EG (Maschinenrichtlinie). Dort wird dann auf den Artikel 13 der Maschinenrichtlinie verwiesen. Dieser beschreibt das Verfahren für unvollständige Maschinen:

"(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass

a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;

b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;

c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine."


Fazit: Wenn der Artikel 13 vollständig und korrekt beachtet wurde, haben Sie korrekt gehandelt.