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Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" fordert unter Ziffer 9 Abs. 5 Flucht- und Rettungsplan:(...)Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung ...
Stand: 17.09.2019
Dialog: 15377
sind,- Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind,- die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten,- Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen ...
Stand: 29.10.2019
Dialog: 22352
werden oder in den Normauslegestellen, z.B. Universitäten, IHK usw., von Berechtigten eingesehen werden).Kennzeichnung der Örtlichkeit in Verkehrs- und Fluchtwegen (Brandschutzzeichen): Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Fluchtwegen bzw. Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall ...
Stand: 15.09.2019
Dialog: 6507
Eine verbindliche Mindesthöhe ist uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. Ob sich diese aus dem Baurecht ergibt, entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.Unter der Nummer 2.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter Absatz 2 nachzulesen, dass nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen als solche dauerhaft ...
Stand: 06.03.2024
Dialog: 42793
,c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personenmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ...
Stand: 07.02.2019
Dialog: 42578
einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten ...
Stand: 01.10.2020
Dialog: 43299
Die Verwendung von Feuerlöschern der Brandklasse AB, also Schaum-Feuerlöschern, zur Grundaussttung ist nicht zwingend vorgeschrieben. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, hier also "Maßnahmen gegen Brände", sind in Tabelle 1 die Brandklasen beschrieben. Nachdem diese festgestellt wurden, ist in Tabelle 2 die Zuordnung des Löschvermögens zu den Löschmitteleinheiten zu erkennen ...
Stand: 04.05.2016
Dialog: 26538
der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes nachzulesen:"(1) Arbeitsstätten müssen je nacha)Abmessung und Nutzung,b)der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personenmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen ...
Stand: 11.02.2019
Dialog: 42574
zu berücksichtigen. Empfiehlt der Hersteller den Austausch der Batterien, ist dies in geeigneter Weise sicherzustellen. Üblicherweise wird die Erforderlichkeit in den Anweisungen des Herstellers erläutert. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist der Hersteller zu kontaktieren. Sicherheitstechnische Anforderungen an Batterieanlagen finden Sie in der DIN EN 50272-2; VDE 0510-2. Dort werden z.B. Mindest-Betriebszeiten ...
Stand: 15.09.2015
Dialog: 15118
Ja, diese sind zu kennzeichnen. Siehe hierzu Absatz 2 der Nummer 2.2 "Maßnahmen gegen Brände" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hiernach müssen nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. ...
Stand: 02.08.2023
Dialog: 43812
Die zitierte DGUV Regel 110-007 findet für Aufzugsmaschinenräume keine Anwendung, da diese ihren Anwendungsbereich bei Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Getränkeschankanlagen hat.Der Fachbereich der DGUV Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der Unfallkasse Baden-Württemberg hat zum Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen eine Stellungnahme verfasst. Hierin heißt es eindeutig ...
Stand: 25.10.2018
Dialog: 42479
oder andere geeignete Löschmaßnahmen (siehe ASR A2.2, hier Pkt. 5.2.4.(3)) gefordert. Dabei ist allerdings nicht mehr von der Löschwirkung (Ratingzahl =LE) des Brandbekämfungsmittel die Rede, sondern von geeigneten Löschmitteln. Somit ist auch ein Feuerlöscher mit 2, 4 oder 5 LE durchaus geeignet, die erhöhte Brandgefährung zu kompensieren. ...
Stand: 22.06.2015
Dialog: 24119
Ja, auch dann sind diese zu kennzeichenen.Unter der Nummer 2.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter Absatz 2 nachzulesen, dass nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein müssen.Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR ...
Stand: 10.01.2025
Dialog: 42609
und Materialien,c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personenmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ...
Stand: 21.09.2018
Dialog: 42456
Antworten auf Ihre Fragen sollten in der Gefährdungsbeurteilung stehen und unter Bezugnahme auf die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" standardmäßig wie folgt lauten:1. Es wird grundsätzlich eine Brandgefährdung unterstellt, auch wenn diese gering ist. Wegen dieser grundsätzlichen Brandgefährdung wird die nach ASR A2.2 Punkt 5.2 vorgesehene Grundausstattung an Feuerlöschern erforderlich.2. Bereiche ...
Stand: 22.04.2025
Dialog: 29466
gegen Brände" zu finden. Hier ist unter dem Punkt 7.5.1 "Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen" folgendes festgelegt:"(1) Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangabe in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.(2) Werden keine Mängel festgestellt ...
Stand: 05.03.2021
Dialog: 43481
Zu Feuerlöschern ist in der TRGS 526 "Laboratorien" unter dem Punkt 4.8.1 folgendes nachzulesen:Der Arbeitgeber hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtungen bereitzustellen. Auf zusätzliche Feuerlöscher gemäß Arbeitstättenverordnung und ASR 13/ 1, 2 im Labor kann nur dann verzichtet werden, wenn keine Stoffe mit einem der folgenden R-Sätze verwendet werden: „Kann Brand erzeugen ...
Stand: 20.10.2014
Dialog: 22121
FeuerlöscherJa, die Standorte sind zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung nur im Flucht- und Rettungsplan ist nicht ausreichend.Unter der Nummer 2.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter Absatz 2 nachzulesen, dass nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein müssen.Konkretisiert ...
Stand: 12.02.2021
Dialog: 43473
Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."Konkretisiert ...
Stand: 22.04.2025
Dialog: 3428