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Ist es richtig, dass in einer Bau-Lehrwerkstatt keine Feuerlöscher benötigt werden? Benötigt man für Küchen spezielle Fettbrandlöscher?

KomNet Dialog 29466

Stand: 08.06.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Wir haben mehrere Werkstätten, in denen Jugendliche in verschiedene Berufe "reinschnuppern" können. Beim Rundgang mit der Feuerwehr wurde gesagt, dass man für den Bereich Bau keinen Feuerlöscher benötigt, da dort ja nichts brennen kann. In diesem Bereich lernen die Schüler mauern, also sind dort Steine, Mörtel und Werkzeuge. Benötigt man dort wirklich keine Feuerlöscher? Außerdem wurden für unsere Küchen, in denen die Schüler kochen lernen, keine Feuerlöscher speziell für Fettbrand verteilt. Da wir dort aber auch mit Speiseölen arbeiten, wäre nicht ein spezieller Fettbrandlöscher sinnvoll? Oder reicht ein ABC Feuerlöscher?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für die Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, durchzuführen. Dabei sind neben den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und ihres Anhangs auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen.

Die Antworten auf Ihre Fragen sollten in der Gefährdungsbeurteilung stehen und unter Bezugnahme auf die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" standardmäßig wie folgt lauten:
 
1. Es wird grundsätzlich eine Brandgefährdung unterstellt, auch wenn diese gering ist. Wegen dieser grundsätzlichen Brandgefährdung wird die nach ASR A2.2 Nr. 5.2.1 vorgesehene Grundausstattung an Feuerlöschern erforderlich.

2. Bereiche mit Fettbrandgefahr (Arbeiten mit Friteusen) sind Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, für die zusätzliche Maßnahmen nach ASR A2.2 Nr. 5.2.4 erforderlich sind. Dies ist in der Regel ein Fettbrandlöscher (siehe Anhang 2 Beispiel 2). Küchen werden auch beispielhaft in Tabelle 4 der ASR A2.2 als Betriebsbereich mit erhöhter Brandgefährdung genannt.

Abweichungen von diesem Standard sind grundsätzlich möglich, solange der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachweist, dass er das gleiche Schutzniveau erreicht. Bei Anwendung der ASR kann der Arbeitgeber davon ausgehen,  dass er in Bezug auf deren Anwendungsbereich die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhält.