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Müssen Feuerlöscher mit einem Brandschutzzeichen (F001) gem. ASR A1.3 auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie gut sichtbar sind?

KomNet Dialog 42609

Stand: 25.02.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Müssen Feuerlöscher mit einem Brandschutzzeichen (F001) gem. ASR A1.3 auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie gut ersichtlich sind? Oder ist die Kennzeichnung nur Pflicht, wenn die Feuerlöscher nicht gut erkennbar sind?

Antwort:

Ja, auch dann sind diese zu kennzeichenen.


Unter der Nummer 2.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter Absatz 2 nachzulesen, dass nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein müssen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände". Unter dem Punkt 5.3 ist dort folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:

...

  • die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern,"