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Ist es notwendig die Löschmitteleinheiten in einem Ladenlokal auf 24 LE (mittlere Brandgefährdung) zu erhöhen, wenn bei Reparaturarbeiten auch Lösungsmittel eingesetzt werden?

KomNet Dialog 42456

Stand: 21.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

In einem Ladenlokal werden Smartphones repariert. Die Grundfläche des gesamten Ladenlokals beträgt ca. 125 m². Das Ladenlokal muss mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Laut Tabelle 3 der ASR A2.2 müssen 12 LE als Grundausstattung vorhanden sein. In einem hinteren Bereich des Ladenlokals werden an Reparaturplätzen auch Lösungsmittel (Isopropylalkohol/Spiritus) zur Reinigung eingesetzt und in Mengen < 2kg gelagert. Ist es notwendig die Löschmitteleinheiten auf 24 LE (mittlere Brandgefährdung) wie in der DGUV Information 205-001 beschrieben zu erhöhen?

Antwort:

Vorbemerkung: Zwischenzeitlich (Mai 2018) wurde die ASR A 2.2 angepasst und die DGUV Information 205-001 wird überarbeitet. Es heißt nun Normale Brandgefährdung (ASR A 2.2. Ziffer 3.2).


Unter der Nummer 2.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes nachzulesen:


"(1) Arbeitsstätten müssen je nach

a)Abmessung und Nutzung,

b)der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c)der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

Unter dem Punkt 5.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" wird die Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen näher beschrieben. Nach der Tabelle 3 werden für eine Grundfläche bis 200 m2 mindestens 12 LE gefordert.


Bei einer erhöhten Brandgefährdung sind weitere Maßnahmen einzuleiten. Diese sind unter dem Punkt 6.2 näher erläutert. Hier werden unter dem Absatz 1 über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung genannt. Dies sind z. B.:


"- die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die maximale Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen,

...

- die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten zur Entstehungsbrandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen,

- die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vor Ort vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefährdung, um eine schnelle und wirksame Entstehungsbrandbekämpfung zu ermöglichen, z. B. Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Wandhydranten in Gebäuden, bei denen eine hohe Löschleistung für die Entstehungsbrandbekämpfung oder zur Kühlung benötigt wird oder

..."


D.h. die Grundausstattung hat mit mindestens 12 LE zu erfolgen und für die zusätzliche Brandgefährdung sind weitere Maßnahmen umzusetzen. Da die DGUV Information 205-001 aktuell überarbeitet wird, kann die Verdopplung hiernach nicht generell bestätigt werden, da aber die ASR A2.2 eine Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher vorzieht, sollte Sie ihr diesbezügliches Ergebnis mit Ihrer "vor Ort - Kenntnis" im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. 24 LE sollten für Ihr Szenario ein sehr gutes Schutzniveau darstellen. Grundsätzlich kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung immer auch eine andere Lösung gefunden werden. Das Prinzip hierbei ist, dass hierbei mindestens die gleiche Sicherheit und der gleicher Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden muss.


Hinweis:

Auf die Beispiele in Anhang 1, 2 und 3 der ASR A2.2 mit weiteren nützlichen Praxistipps möchten wir hinweisen.