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Müssen Feuerlöscherkennzeichnungen nachleuchtend sein?

KomNet Dialog 15377

Stand: 17.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Müssen Feuerlöscherkennzeichnungen nachleuchtend sein ?

Antwort:

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" fordert unter Ziffer 9 Abs. 5 Flucht- und Rettungsplan:

(...)

Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).

In der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" finden sich unter der Ziffer 5.3 zur Kennzeichnung von Feuerlöschern folgende Angaben:


Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:

(...)

-die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind.In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001„Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brand-schutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z.B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern,

(...)

-die Erkennbarkeit der notwendigen Brandschutzzeichenauf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien entsprechend ASR A1.3 erhalten bleibt und

-die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan ent-sprechend ASRA2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ aufgenommen sind.


Die ASR A1.3 fordert unter Ziffer 5.1 Abs. 7 Kennzeichnung:

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben. Hierbei ist eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte sicherzustellen. (...)

Diese Forderung gilt auch für Kennzeichnungen von Standorten der Feuerlöscher.