Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen für die Grundausstattung ausschließlich Feuerlöscher der Bandklassen A und B verwendet werden?

KomNet Dialog 26538

Stand: 04.05.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

Favorit

Frage:

In zwei Betrieben (Geldinstitut und Möbelhaus) sind in der Hauptsache Feuerlöscher der Brandklasse A vorhanden (Wasserlöscher). Unabhängig von einander, haben jetzt 2 Feuerlöscher Prüfdienste den Hinweis gegeben, dass ein Löscher der Brandklasse A alleinig nicht mehr zulässig sei. Es dürfen nur Feuerlöscher der Brandklasse AB Verwendung finden. Einer dieser Prüfdienste bezog seine Aussage auf die ASR A 2.2. Absatz 5.2.1 Absatz 1 den man so interpretiert, dass für die Grundausstattung ausschließlich Feuerlöscher der Bandklassen A und B Verwendung finden dürfen. Ist dem so? Oder darf der Wasserlöscher weiterhin Verwendung finden, wenn er mindestens 6 LE hat?

Antwort:

Die Verwendung von Feuerlöschern der Brandklasse AB, also Schaum-Feuerlöschern, zur Grundaussttung ist nicht zwingend vorgeschrieben. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, hier also "Maßnahmen gegen Brände", sind in Tabelle 1 die Brandklasen beschrieben.
Nachdem diese festgestellt wurden, ist in Tabelle 2 die Zuordnung des Löschvermögens zu den Löschmitteleinheiten zu erkennen. Also hier entweder A, AB oder B.
In Tabelle 3 werden die für die Grundausstattung je Grundfläche errechneten Löschmitteleinheiten festgestellt, wobei nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

Die ASR A2.2 beschreibt im Anhang 2, Beispiel 4 einen Fall, bei dem ausschliesslich für die Grundausstattung als auch für die erhöhte Brandgefährung Wasser-Feuerlöscher, also nur die der Brandklasse A zuzuordnen sind, Verwendung finden.