Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bitte informieren Sie mich über die Berechnung von Löschmitteleinheiten für Laborbereiche.

KomNet Dialog 22121

Stand: 20.10.2014

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

Favorit

Frage:

Bitte informieren Sie mich über die Berechnung von Löschmitteleinheiten für Labohrbereiche, wie z.B. Gesetzliche Grundlagen, Formblätter, Richtlinien etc.

Antwort:

Zu Feuerlöschern ist in der TRGS 526 "Laboratorien" unter dem Punkt 4.8.1 folgendes nachzulesen:


Der Arbeitgeber hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtungen bereitzustellen. Auf zusätzliche Feuerlöscher gemäß Arbeitstättenverordnung und ASR 13/ 1, 2 im Labor kann nur dann verzichtet werden, wenn keine Stoffe mit einem der folgenden R-Sätze verwendet werden: „Kann Brand erzeugen“, „Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen“, „Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen“, „Entzündlich“, „Leichtentzündlich“, „Hochentzündlich“, „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ und „Selbstentzündlich an der Luft“. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind durch das Brandschutzzeichen F0054 „Feuerlöschgerät“ zu kennzeichnen. Der Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen ist ständig freizuhalten.


In der DGUV Information 213-850 (bisher: BGI/GUV-I 850-0) "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" findet sich ein ähnlicher Wortlaut unter dem Punkt 4.8.1 wie in der TRGS 526.


Der Unternehmer hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtungen bereitzustellen. Auf zusätzliche Feuerlöscher gemäß Arbeitsstättenverordnung und ASR 13/1,2 im Labor kann nur dann verzichtet werden, wenn keine Stoffe mit einem der folgenden R-Sätze verwendet werden: „Kann Brand erzeugen“, „Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen“, „Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen“, „Entzündlich“, „Leichtentzündlich“, „Hochentzündlich“, „Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase“ und „Selbstentzündlich an der Luft“. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind durch das Brandschutzzeichen F04 „Feuerlöschgerät“ zu kennzeichnen. Der Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen ist ständig freizuhalten.

ASR 13/1,2 wurde ersetzt durch ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.

Siehe auch Abschnitt 4.9.1.

Bewährt hat sich die zusätzliche Markierung des Bodenbereiches unter den Löscheinrichtungen, beispielsweise durch eine gelb-schwarze Schraffur.

Wahl der Löschmittel

Für eine wirksame Brandbekämpfung in Laboratorien ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die DIN EN 2 „Brandklassen“ sowie DIN EN 3-7 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen“ sind zu beachten. In Laboratorien müssen zur Brandbekämpfung tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Siehe auch BG-/GUV-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133/GUV-R 133). Für die Ausrüstung von Laboratorien mit stationären Feuerlöschanlagen können Anlagen mit Speziallöschmitteln, wie etwa bestimmten perfluorierten Alkylverbindungen, vorteilhaft eingesetzt werden, da sie nur wenig zu Reaktionen mit den Chemikalien im Labor neigen und die Atmung im mit Löschmittel gefluteten Raum ausreichend ermöglichen, dabei ausreichend umweltverträglich sind.

Außerdem kann die Bereitstellung von Löschsand, Speziallöschmitteln, Feuerlöschdecken und Gegenständen zum Abdecken erforderlich sein. In den meisten Fällen werden zur Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten, sind chemisch nahezu indifferent und auch bei elektrischen Anlagen verwendbar.

Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und ähnlichen Stoffen dürfen unter keinen Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein geeignetes Löschmittel, beispielsweise bei Natriumbränden, ist Löschsand oder Metallbrandpulver. Für brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung stehende elektrische Anlagen Kohlendioxid einzusetzen.

Siehe auch BG-/GUV-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133/GUV-R 133) sowie ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (neue Zählung der Zeichen: statt F04 „Feuerlöschgerät“ nunmehr F003 „Löschschlauch“, F005 „Feuerlöscher“ und F007 „Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung“).


Die BGR 133 ist inzwischen zurückgezogen wurden. Weitere Vorgaben hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Sollten die in der TRGS 526 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, hat die Berechnung der Löschmitteleinheiten nach dem Punkt 5.2 der ASR A2.2 zu erfolgen.