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KomNet-Wissensdatenbank

Frage zum Umgang mit CO2 Feuerlöschanlange in Aufzugstriebwerksräumen

KomNet Dialog 42479

Stand: 25.10.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen

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Frage:

Nach der DGUV Regel 110-007 wird dringend empfohlen, dass CO2 Feuerlöscher an die Raumgrundfläche angepasst werden sollen. Hierbei wird auf 5,5 m² Raumgrundfläche je kg CO2 verwiesen. Die meisten Aufzugstriebwerksräume und Räume mit elektrischen Anlagen (meist kleiner 1000 V) sind vor oder im Raum mit 5 kg CO2 Feuerlöschern ausgestattet. Diese benötigen eine Raumgrundfläche von 27,5 m². Das ist in der Regel nicht gegeben. Auch gibt es derzeit nur 2 kg und 5 kg CO2 Feuerlöscher. Da die Räume mit besonderen Einrichtungen auch über selbstschließende Türen verfügen und eine Dosierung des CO2 Austrittes nicht messbar ist, besteht hier nach der DGUV Regel 110-007 ein erhebliches Risiko für den Nutzer des Feuerlöschers. Wie dringlich ist nun die Abschaffung bzw. der Austausch der Feuerlöscher? Wenn ausgetauscht wird, was ist dann mit Räumen unter 11 m²? --> ab wann können hier 1 kg CO2 Feuerlöscher von der Feuerlöscherindustrie bereitgestellt werden? --> wird daran bereits gearbeitet?

Antwort:

Die zitierte DGUV Regel 110-007 findet für Aufzugsmaschinenräume keine Anwendung, da diese ihren Anwendungsbereich bei Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Getränkeschankanlagen hat.


Der Fachbereich der DGUV Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der Unfallkasse Baden-Württemberg hat zum Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen eine Stellungnahme verfasst. Hierin heißt es eindeutig:

"Wenn das Verhältnis von Raumgröße (freie Grundfläche!) zu Löschmittelmenge kleiner als 5,5 (m2/kg) ist, muss das Löschen des Brandes von außen durch den geöffneten Türspalt erfolgen. Anschließend ist die Tür zu schließen. Der Brandraum darf danach nur noch nach wirksamen Belüftungsmaßnahmen oder geschützt mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät betreten werden, z.B.durch die Feuerwehr.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die bereitgestellten CO2-Löschmittelmengen (Feuerlöscher) in Bezug zu den Raumgrößen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitere oder andere technische und/oder organisatorische Maßnahmen (z. B. andere Löschmittel, von außen zu betätigende Löscheinrichtungen, Kleinlösch- oder Objektlöschanlagen, Betriebsanweisung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) zu treffen.

Eine neue DGUV-Information mit entsprechenden Informationen für die Anwendung und Umsetzung im betrieblichen Brandschutz und zum Personenschutz wird zurzeit durch das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ der DGUV erarbeitet."


Nach derzeitigem Stand ist also dann, wenn das genannte kritische Verhältnis zwischen Grundfläche und CO2-Löschmittelmenge überschritten wird, davon auszugegehen, dass der Feuerlöscher in einem "zu kleinen Raum" falsch installiert wurden. Eine Alternative nach derzeitigem Stand kann also nur eine Installation vor dem Aufzugsschachtraum bzw. ein anderes Löschmittel wie Pulver/Wasser/Schaum sein. Diese Löschmittel dürfen bei Beachtung der Bedienungshinweise auch bei Spannungsanlagen bis 1.000 V eingesetzt werden.