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Das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung sollen die Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches darstellen, wie sie beim Inverkehrbringen vorliegen. Deshalb müssen für beide Komponenten separate Sicherheitsdatenblätter erstellt werden und jede Komponente muss mit einer eigenen Kennzeichnung versehen sein.Auf die ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und die TRGS 220 ...
Stand: 17.09.2022
Dialog: 42848
nach Artikel 66 Absatz 1 der REACH-Verordnung der ECHA in jedem Fall anzuzeigen, dass er einen zulassungspflichtigen Stoff verwendet.2. Der nachgeschaltete Anwender verwendet den zulassungspflichtigen Stoff in der Form, dass seine Verwendungen nicht von Ihrem Zulassungsantrag abgedeckt sind. In diesem Fall hat der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag bei der ECHA zu stellen. Im Rahmen ...
Stand: 22.06.2021
Dialog: 43535
Jahr und Registrant registriert wird. D.h., der Stoffsicherheitsbericht wird üblicherweise von demjenigen durchgeführt, der den entsprechenden Stoff nach den Vorgaben der REACH-Verordnung in einer Mengen von 10 Tonnen oder mehr registriert hat. Ein nachgeschalteter Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblatts für bestimmte identifizierte Verwendungen die einschlägigen ...
Stand: 21.04.2020
Dialog: 43141
an, bei denen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss.Bei einem Zwei-Komponenten-Gefahrstoff handelt es sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens um zwei unterschiedliche Stoffe bzw. Gemische, für die der Lieferant jeweils ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, sofern mindestens ein Kriterium gemäß Artikel 31 Abs. 1 REACH-VO erfüllt ist.Für das Gemisch, welches erst ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 44008
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder, wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist, oder wenn der Stoff ...
Stand: 15.05.2019
Dialog: 42720
eigenen Notfallinformationsdienst anbietet, sei es allein oder in Kombination mit einer öffentlichen Beratungsstelle oder einem anderen Anbieter, die nötige Sachkompetenz vorhanden sein muss.Wie umfangreich die Sachkompetenz sein muss, ist von der Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes bzw. Gemisches abhängig und muss im Einzelfall geklärt werden.Weitere Informationen zum Thema Sicherheitsdatenblätter ...
Stand: 31.03.2022
Dialog: 15625
oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 19192
. Da jedoch für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 Absatz 2 der REACH-Verordnung die relevanten Expositionsszenarien zu berücksichtigen sind und ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hat ein Nichtbeachten von Artikel 37 Absatz 2 indirekt auch Konsequenzen für den nachgeschalteten Anwender, falls diesem für die Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblatts keine ...
Stand: 10.10.2018
Dialog: 42478
ist, aus Katalogen großer Chemikalienlieferanten übernommen und gelten für die Stoffe/Produkte, die diese Firma unter dem entsprechenden Stoffnamen vertreibt. Die Angaben müssen aber nicht unbedingt für die Stoffe dieses Stoffnamens anderer Hersteller gelten. Wenn man belastbare Informationen zu dem Stoff haben möchte, kann man sich ausschließlich auf die Angaben des Herstellers oder Importeurs des eigenen ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 18217
II zur Verfügung stellt. Darauf kann verzichtet werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen und sofern ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 13079
entstehen oder freigesetzt werden können. Hierbei sind auch die Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt zu berücksichtigen.Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten ...
Stand: 10.08.2017
Dialog: 29726
in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung ...
Stand: 04.09.2019
Dialog: 42833
nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.(5) Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache ...
Stand: 08.05.2019
Dialog: 42707
diese Gefährdungen zu beseitigen oder zumindest zu minimieren und somit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dazu könnten u. a. die folgenden Rubriken gemäß Artikel 31 Abs. 6 der REACH-Verordnung betrachtet werden: - Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung;- mögliche Gefahren;- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;- Erste-Hilfe-Maßnahmen ...
Stand: 25.05.2025
Dialog: 44130
der Richtlinie 1999/45/EG, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen. Entsprechend Nr. 0.2.3 des Anhang II REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person ...
Stand: 17.07.2015
Dialog: 24326