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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Sicherheitsdatenblätter auch von allgemein zugänglichen Online Shops zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 42720

Stand: 15.05.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Muss ein Online Shop, der nicht zwischen gewerblichen Kunden und der breiten Öffentlichkeit differenziert und wo somit jeder bestellen kann, den gewerblichen Kunden ein Sicherheitsdatenblatt vor oder mit dem Eintreffen der bestellten Ware liefern? Wie verhält es sich bei Marktplätzen, wie z. B. Amazon, die zwar einen eigenen Bereich für gewerbliche Kunden haben, aber auch für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind?

Antwort:

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder, wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist, oder wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird (Art. 31 Abs. 8 Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) i.v.m Art. 31 Abs. 1 REACH-Verordnung).

Das Sicherheitsdatenblatt ist aktiv, z. B. per email als Anhang, per Post, Fax oder beiliegend zur Sendung, zur Verfügung zu stellen. Das SDB auf einer Website/Online Shop zu hinterlegen ist ein netter Service, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, es spätestens bei der ersten Lieferung aktiv zur Verfügung zu stellen. Problematisch ist erfahrungsgemäß auch, dass die Aktualisierung der SDBs auf Websites oder Online-Shops häufig aufwendig ist und daher oft vergessen wird.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Pflicht des Lieferanten, das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde bzw. sobald eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe „Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben. Auch hierbei ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt aktiv zur Verfügung zu stellen.

Adressat des Sicherheitsdatenblattes ist ausschließlich der gewerbliche Anwender. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn SDBs auch der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Online Shops angeboten werden.

Zusätzlicher Hinweis:

Bei gefährlichen Stoffen und Gemischen, die in Online Shops angeboten werden ist Art. 48 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu beachten. Für gefährliche Gemische bedeutet das (siehe BAuA FAQ):

"Die CLP-Verordnung verlangt, dass jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts ein Gemisch zu erwerben, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen muss. Die Gefahreneigenschaften werden am besten durch die Gefahrenhinweise beschrieben, einschließlich der zutreffenden ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 Absatz 6. Es wird außerdem empfohlen, die Gefahrenpiktogramme und das Signalwort gegebenenfalls zu nennen, um die Leser auf die potentielle Gefahr hinzuweisen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Hinweis des Helpdesks:

Für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit ist es nicht hilfreich noch sachdienlich, auf ein Sicherheitsdatenblatt zu verweisen, dass diese Informationen (nach Artikel 25 Absatz 6) enthält.

Die Vollzugsbehörden in Deutschland vertreten folgende Auffassung:

  1. Die Informationen zu Gefahreneigenschaften im Online-Handel müssen so vorgehalten werden, dass der private Endverbraucher diese zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen und den Bestellvorgang einleiten kann.
  2. Die Werbung muss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung die folgenden Angaben
  3. enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:
  4. Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze)
  5. Gefahrenpiktogramm(e)
  6. Signalwort
  7. sofern zutreffend, die ergänzenden Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 6."