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sind beim Transport zu sichern. In den Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.1 a) des ADR in Verbindung mit der GGVSEB Anlage 2 sind die Bedingungen genannt, nach denen Transporte von Privatpersonen nicht unter die Vorschriften fallen.Die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR in Verbindung mit der GGVSEB Anlage 2 gelten für Beförderungen durch Unternehmen in Verbindung mit ihrer ...
Stand: 18.03.2019
Dialog: 12583
Grundsätzlich ist auch bei dem Transport von Gefahrgut die Straßenverkehrsordnung -StVO- und hier insbesondere der § 22 -Ladung- einzuhalten. Hier heißt es in Absatz 1: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen ...
Stand: 27.07.2016
Dialog: 27128
nach 1.1.3.1.Hinweis:Weitere Informationen bieten die Broschüren "Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe" des Landes Rheinland-Pfalz sowie "Sichere Beförderung gefährlicher Güter in kleinen Mengen auf der Straße" des Freistaates Sachsen.. ...
Stand: 23.07.2023
Dialog: 18430
Die Berechnung der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit (Fahrzeug) richtet sich nach dem Abschnitt 1.1.3.6 ADR. Werden nach diesem Abschnitt die einzelnen höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit oder in der Berechnungssumme den Wert 1000 überschritten, so sind die gesamten Vorschriften anzuwenden. Auf die genannten Stoffe angewandt, berechnet sich die Freistellun ...
Stand: 22.03.2023
Dialog: 6215
zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das bedeutet, dass die Flasche so zu verstauen oder durch geeignete Mittel (z.B. Verzurrgurte) zu sichern ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 5978
Es spricht nichts gegen den Transport von je einer Flasche Acetylen-, Sauerstoff- und Propan Gas. Beim Transport ist auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten (§ 22 "Ladung" der StVO): "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 6674
des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für die anschließende ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 8437
. Schutzkappen),– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.".Dies bedeutet, wenn die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) in Anspruch genommen wird, müssen die Regelungen des ADR, wie z. B. Mitführen eines Feuerlöschers, Beförderungspapier etc. nicht eingehalten werden.Hinweise:Bei Spraydosen handelt es sich um Druckgaspackungen mit der UN Nummer 1950. Für diese gilt ...
Stand: 08.02.2023
Dialog: 43467
sich auch in der DGUV Information 214-014 (bisher: BGI 857) "Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte". Relevant ist auch die DGUV Regel 112-198 (bisher: BGR/GUV-R 198) "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz". In den Merkblättern T 015 "Eisenbahnkesselwagen für Flüssigkeiten" und T 045 "Tankfahrzeuge" der BG RCI werden weitere Hinweise zu dieser Thematik gegeben. Hinweis:Das ...
Stand: 14.11.2017
Dialog: 6757
ist. – ausreichende Ladungssicherung, – wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen), – Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Fazit: Der Transport eines Kanisters mit aufgeschraubten Auffüllstutzen entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorschriften des ADR und ist somit nicht zulässig. Der Auffüllstutzen ist abzuschrauben ...
Stand: 17.11.2014
Dialog: 22279
“ sind: – ausreichende Ladungssicherung (siehe § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO-), – wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen), – Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Fazit: Wenn die in der Freistellung genannten Bedingungen eingehalten werden, sind bei der privaten Beförderung von Kraftstoffen als Minimum die Anforderungen ...
Stand: 09.02.2015
Dialog: 23050
1.1.3.2 a))."In der RSEB finden sich noch folgende Erläuterungen:"Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR1-9.1.S Als tragbare Brennstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Brennstoffs gewährleisten.1-9.2.S Das Energieäquivalent von maximal 54 000 MJ ...
Stand: 22.08.2019
Dialog: 42818
, die eine Freisetzung der Gefahrgüter während der Beförderung verhindern.Zusätzliche einschränkende Maßnahmen sind in der GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 c beschrieben. Zum einen werden einige Gefahrgüter bezüglich der Mengengrenze eingeschränkt, zum anderen müssen verschiedene Verpackungsvorschriften beachtet werden.Welche Behälter müssen verwendet werden?Es sind die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17967
Euro geahndet werden.Ordnungswidrigkeiten gegen § 130 OWiG können, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.Die Geldbußen für die beauftragten Personen, die sich aus Polizeikontrollen ergeben, sind der Anlage 7 der RSEB zu entnehmen.zu 3.Die Ordnungsgelder können durch eine geeignete Pflichtenübertragung abgesichert werdenzu 4 ...
Stand: 25.04.2025
Dialog: 15990
Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.Zusammenfassung: Die ADR- Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung ...
Stand: 19.03.2024
Dialog: 12675
werden (z. B. nicht mehr als 1000 Liter Heizöl oder Diesel).""Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:– ausreichende Ladungssicherung,– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe ...
Stand: 08.01.2024
Dialog: 43133