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Gibt es eine rechtliche Vorgabe, dass die Einfüllstutzen an Kombikanistern zum Betanken z.B. einer Motorsäge während des Transportes in einem Fahrzeug nicht aufgeschraubt sein dürfen?

KomNet Dialog 22279

Stand: 17.11.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Gibt es eine rechtliche Vorgabe, dass die Einfüllstutzen an Kombikanistern zum Betanken z.B. einer Motorsäge während des Transportes (in oder auf einem Fahrzeug) nicht aufgeschraubt sein dürfen? Beim umkippen könnte ja möglicherweise die Gefahr bestehen, dass dieser Einfüllstutzen abbricht. Muss der Transport dann mit aufgeschraubter Kappe erfolgen?

Antwort:

Ja, hier sind die Regelungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ADR heranzuziehen.

Nach dem Unterabschnitt 1.1.3.1 c) der sogenannten "Handwerkerregelung" gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern....

In der RSEB finden sich unter der Nummer 1-2 Beispiele was unter "normalen Beförderungsbedingungen" zu verstehen ist.

– ausreichende Ladungssicherung,
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.

Fazit:
Der Transport eines Kanisters mit aufgeschraubten Auffüllstutzen entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorschriften des ADR und ist somit nicht zulässig. Der Auffüllstutzen ist abzuschrauben und der Kanister mit dem Verschluss des Kanisters zu verschließen.

Hinweis:
Weitere Informationen finden sich in der Broschüre des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz.