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Gilt die Freistellung der höchstens 60 Liter des Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR nur, wenn die beförderte Menge für das Fahrzeug verwendet wird?

KomNet Dialog 43133

Stand: 08.01.2024

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Bezüglich Gefahrguttransporte ist in der ADR 2019 folgende Freistellung für flüssige Brennstoffe beschrieben: "Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften. Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschliesslich derjenigen, die gasförmige Brennstoffe enthalten, darf nicht grösser sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a))." Meine Frage bezüglich der höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern je Beförderungseinheit: Gilt die Freistellung nur für den Transport, wenn die beförderte Menge (z.B. an Diesel) nur für das Fahrzeug, also die Beförderungseinheit, verwendet wird? Oder auch, wenn man z.B. max. 60 Liter Diesel zur Betankung eines Aggregats auf der Baustelle befördert?

Antwort:

Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR kann ausschließlich für die Betankung des Fahrzeug oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen genutzt werden. Der Transport zur Auftankung eines Aggregats auf der Baustelle ist unter dieser Freistellung nicht zulässig. Es ist zu prüfen ob die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) ADR (sogenannte Handwerkerregelung) in Anspruch genommen werden kann. Dort ist folgendes nachzulesen:


"1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

...

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; "


Weitere Erläuterungen finden sich in der RSEB. Dort ist u. a. noch Folgendes nachzulesen:


"1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen

– Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern). Der Begriff „Privatpersonen“ umfasst auch Fahrgäste z. B. in Bussen, Taxis, Fahrgastschiffen und Personenzügen;

– bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe „450 Liter je Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z. B. nicht mehr als 1000 Liter Heizöl oder Diesel)."


"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f

1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

– ausreichende Ladungssicherung,

– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),

– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."


"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c

1-4.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B.

– Farbe im Fahrzeug eines Malers,

– Sauerstoff-und Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,

– Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,

– Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten,

– Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung oder

– Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden (siehe auch Nummer 1-4.5 der RSEB),

sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt."


Sollten die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) nicht in Anspruch genommen werden können, dann besteht die Möglichkeit die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in Anspruch zu nehmen. Hiernach ist es möglich bis zu 1000 Liter Diesel bei erleichterten Bedingungen (z. B. müssen die Fahrzeuge nicht mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein, keine ADR Fahrerschulung usw.) zu transportieren. Erforderlich ist aber ein Beförderungspapier, ein 2 kg Feuerlöscher, Ladungssicherung..).


Bei Überschreitung der 1.000 Liter Diesel sind alle Regelungen des ADR einzuhalten.


Hinweis:

Auf die Informationen der BG Bau zum Thema "Gefahrguttransport" möchten wir hinweisen.