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Unterliegen Airbagelemente beim Transport dem Gefahrgutrecht?

KomNet Dialog 12583

Stand: 18.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Unterliegen Airbagelemente beim Transport dem Gefahrgutrecht? Wie und unter welchen Vorraussetzungen dürfen diese transportiert werden?

Antwort:

Der Transport von Airbags und Gurtstraffern auf der Straße unterliegt dem ADR in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Die Gefahrgutvorschriften sehen aber gewisse Erleichterungen / Befreiungen von diesen Vorschriften vor.

Bei allen Transporten ist sicherzustellen, dass dieser in zugelassenen Außenverpackungen vorgenommen wird. Die Versandstücke sind beim Transport zu sichern.

 

In den Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.1 a) des ADR in Verbindung mit der GGVSEB Anlage 2 sind die Bedingungen genannt, nach denen Transporte von Privatpersonen nicht unter die Vorschriften fallen.

Die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR in Verbindung mit der GGVSEB Anlage 2 gelten für Beförderungen durch Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit.

Weitere Erläuterungen zu den Freistellungen finden sich auch in der RSEB.

 

Wenn es nicht möglich ist, eine dieser Freistellungen in Anspruch zu nehmen, ist zunächst einmal die Klassifizierung in die entsprechende UN Nummer entscheidend. Airbags und Gurtstraffer können in die UN Nummer 0503 oder 3268 eingestuft werden.

Für diese UN Nummern gibt es wiederum Sondervorschriften, die zur Befreiung von den Gefahrgutvorschriften führen können, wie z. B. die SV 280 aus dem Kapitel 3.3.

 

Aufgrund der Komplexität der Gefahrgutvorschriften, und da hier weder die UN Nummer noch der genaue Verwendungszweck bekannt sind, ist es empfehlenswert, sich mit der zuständigen Behörde, in NRW die Dezernate 55 der Bezirksregierungen, in Verbindung zu setzen.