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Absatz 4 der TRGS 510), Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit (zur Definition siehe Abschnitt 2 Absatz 17 der TRGS 510).Bei der Lagerung in Lagern werden einzelne Brand(bekämpfungs)abschnitte auch „Lagerabschnitte“ genannt. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min gelten als eigene „Lagerabschnitte“ im Sinne der TRGS 510 (vgl. Abschnitt 2 Absatz 12 ...
Stand: 06.02.2023
Dialog: 43760
. Großpackmittel, z.B. IBC (Intermediate Bulk Container), Big Bags bzw. FIBC (Flexible Intermediate Bulk Container),3. Großverpackungen,4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,5. Container für Schüttgüter,6. Druckgasbehälter,7. Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen,8. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge."Die Regelungen der Abschnitte 4.1 "Grundsätze" und 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung ...
Stand: 09.04.2022
Dialog: 43662
nicht für kosmetische Mittel, Arzneimittel und Medizinprodukte.Aber für diese Produkte müssen die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (3. und 4. Abschnitt der GefStoffV; hierzu gehört auch die Lagerung und Beförderung im Betrieb), sowie die TRGS 510 eingehalten werden. Für gefährliche Stoffe in Aerosolpackungen ist Abschnitt 11 der TRGS 510 relevant. Diese Regelungen gelten dann auch für das Lagern ...
Stand: 25.04.2017
Dialog: 13419
oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten."Folglich sind, wenn in Verkaufsräumen größere Mengen gelagert werden sollen, die notwendigen ...
Stand: 26.07.2024
Dialog: 43986
Informationen Hinweise darauf ergeben, dassunterschiedliche Löschmittel benötigt werdenunterschiedliche Temperaturbedingungen einzuhalten sindgelagerte Stoffe gefährlich miteinander reagieren können (z.B. durch Bildung entzündlicher oder giftiger Gase, Entstehung eines Brandes)ist eine Zusammenlagerung nicht zulässig (TRGS 510 Abschnitt 13.2 Abs.4)In Einzelfällen kann aber auf Grundlage von Abschnitt 13.4 ...
Stand: 25.08.2025
Dialog: 44164
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist die TRGS 510 heranzuziehen. zu Frage 1) Für die Lagerung von Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H229) mit einer Lagermenge >20 kg sind grundsätzlich die im Abschnitt 4 (inkl. der zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 4.3) der TRGS 510 beschriebenen Schutzmaßahmen zu berücksichtigen. Als besondere Schutzmaßnahme wird unter Punkt 4.2 Absatz 6 aufgeführt ...
Stand: 16.11.2020
Dialog: 43338
der Nummern 4, 5 und 12 und der Anlage 5 der TRGS 510 erfüllt. ...
Stand: 24.07.2020
Dialog: 43198
sind innerhalb des Labors so aufzu-bewahren, dass sie die übliche Laborarbeit nicht beeinträchtigen oder zu einer Gefährdung führen.(4) Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss beim Einfüllen hochent-zündlicher, leichtentzündlicher oder entzündlicher flüssiger Gefahrstoffabfälle der Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich angeschlossen sein. Dies gilt in der Regel ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 5885
Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 zu treffen, sowie mengenabhängig zusätzlich die Maßnahmen nach Abschnitt 5 (größer 10 kg bei H224, größer 20 kg bei H225, größer 100 kg bei H226). Es gilt natürlich auch der Grundsatz, dass Gefahrstoffe nicht an solchen Orten gelagert werden dürfen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können.Zu 2:Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter ...
Stand: 12.04.2021
Dialog: 43504
Gefahrstoffen mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten vorliegen. Hierbei ist unteranderem die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung sowie der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen. Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) von der Bundesanstalt ...
Stand: 30.07.2024
Dialog: 43988
für Verkaufsräume maßgeblich.Dort steht:"Pro Brandbekämpfungsabschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten."Folglich ...
Stand: 17.09.2025
Dialog: 43758
Lagerungsanforderungen in Ziffer 5.4 des Anhangs 1 Nummer 5 genannt:1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,3. Schutz vor unbefugtem Zugang,4. Brandschutz,5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.Dies bedeutet sicherlich schon allgemein eine Getrenntlagerung von Getreide durch bauliche Maßnahmen.Konkreter wird es, wenn die Lagermenge und die genaue ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 18946
oder Luft, Klima, Tieren,Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für dieUmwelt herbeigeführt werden können,2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,4. Stoffe und Gemische ...
Stand: 24.02.2025
Dialog: 43507