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Ist die Aufbewahrung von Dampferliquids für E-Zigaretten in Pausenräumen erlaubt?
KomNet Dialog 43988
Stand: 30.07.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Ist die Aufbewahrung von Dampferliquids für E-Zigaretten in Pausenräumen erlaubt? Dürfen E-Zigaretten im Pausenraum, auf dort vorhandenen Tischen mit Liquid befüllt werden.
Antwort:
Die meisten Flüssigkeiten zur Verwendung in elektronischen Zigaretten sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft. Somit handelt es sich hierbei um Gefahrstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV festzustellen, ob beim Umgang mit diesen Gefahrstoffen mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten vorliegen. Hierbei ist unteranderem die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung sowie der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen. Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kann ebenso angewandt werden.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, einer geringen verwendeten Stoffmenge, einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der GefStoffV zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 15 der GefStoffV getroffen werden (§ 6 Abs. 13 GefStoffV). Die Konkretisierung der Tätigkeiten mit geringer Gefährdung erfolgt z. B. im Unterabschnitt 6.2 der TRGS 400.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Umsetzung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, hier insbesondere nach § 8 Abs. 3 GefStoffV, sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Da die Pausenräume unter anderem zur Aufnahme von Nahrungsmitteln vorgesehen sind, hat der Arbeitgeber im Umkehrschluss sicherzustellen, dass die Beschäftigten in diesen Räumen keinen Gefahrstoffen ausgesetzt werden.
Bei der Lagerung sind insbesondere § 8 Abs. 5 GefStoffV in Verbindung mit Unterabschnitt 4.2 Absatz 5 Nummer 2 der TRGS 510 zu berücksichtigen. Hiernach dürfen Gefahrstoffe nicht in Pausenräumen und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt oder gelagert werden. Hiervon ausgenommen sind haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind (Unterabschnitt 4.2 Absatz 5 Nach Satz 2 der TRGS 510).