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Eine explizite Forderung nach einem Reinigungszertifikat ist uns nicht bekannt.Im Abschnitt 5.4.1.1.6 des ADR werden die Sondervorschriften zu den ungereinigten, leeren Umschließungen aufgeführt. Grundsätzlich sind danach ungereinigte leere Tankfahrzeugen wie volle Fahrzeuge zu behandeln und auch zu kennzeichnen.Der Umfang der mitzuführenden Dokumentationen bei Betrieb von Fahrzeugen ...
Stand: 20.09.2018
Dialog: 3740
Bei den Behältern ist zu unterscheiden, ob diese als ortsfeste Lagerbehälter oder ungereinigte leere Verpackung verwendet wurden. Ein Zerteilen der Behälter ist nicht zulässig.Für den Transport von ortsfesten Lagerbehältern kann die Freistellung f) nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR angewendet werden."Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7234
Für den Transport ungereinigter leerer Verpackungen können, bei Einhaltung der dort genannten Kriterien, die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 des ADR in Anspruch genommen werden.Dort heißt es:"Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20503
In Unterabschnitt 1.1.3.5 "Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen" des ADR ist Folgendes nachzulesen:"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren ...
Stand: 23.07.2026
Dialog: 5066
Nein, für die beschriebenen Tanks können die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR nicht in Anspruch genommen werden, da es sich weder um ein Grosspackmittel (IBC) noch um eine Grossverpackung handelt.Für den Tank gelten die Vorgaben des ADR, insbesonders Kapitel 4.3 mit dem Unterabschnitt 4.3.2.4 "Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC". Dies bedeutet, der Transport ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20955
In Ihrem Fall kann die Freistellung in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 des ADR in Anspruch genommen werden. Hier heißt es:"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ...
Stand: 28.10.2025
Dialog: 43789
Der Transport einzelner voller oder leerer Druckgasflaschen unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB-. Der Transport in Lkw fällt genauso unter diese Vorschriften wie die Beförderung in Kleintransportern, Pkw und der Eisenbahn. Für Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute gibt es sinnvolle Ausnahmeregeln, die sich aus der Praxis entwickelt haben. Diese ...
Stand: 20.08.2021
Dialog: 12018
Grundsätzlich dürfen Flüssigkeiten nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht als lose Schüttung im Sinne des Abschnittes 7.3.1 ADR befördert werden. (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)Ungereinigte leere oder teilentleerte Behälter, welche entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten ...
Stand: 18.03.2019
Dialog: 11470
Orangefarbene Warntafeln finden Sie an kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten. Sie sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist im Abschnitt 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Bei Transporten v ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 8644
Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dassnach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;Liegen eindeutige Pflichtverletzungen des Befüllers von Kesselwagen vor, so sollte mit diesen Unternehmen Kontakt aufgenommen werden. Im Zweifelsfall kann auch die zuständige Behörde ...
Stand: 19.03.2019
Dialog: 13170
. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten." Findet keine Kombination bzw. Zu- und Ablauf ...
Stand: 13.07.2026
Dialog: 8437
angebracht werden.Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.Ungereinigte leere ...
Stand: 29.12.2017
Dialog: 640
Die Antwort auf Ihre Frage leitet sich u. a. aus der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" - § 15 (Verlassen des Flurförderzeuges) ab:"(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich ble ...
Stand: 19.03.2019
Dialog: 13295