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Muss der Entlader Kesselwagen reinigen, wenn diese bereits verschmutzt eingegangen sind?

KomNet Dialog 13170

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen

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Frage:

In einem Tanklager wird regelmäßig Heizöl (schwer) in Kesselwagen angeliefert. Diese sind in der Regel mit Anhaftungen verschmutzt. Die Sicherung der Mitarbeiter bei den Reinigungsarbeiten würde sich schwierig gestalten lassen. Auch aus Umweltschutzgründen wäre die Reinigung auf dem Gleis äußerst bedenklich. Muss der Entlader, wenn bereits verschmutzte Kesselwagen eingegangen sind, bevor er diese zur Abholung freigibt, die Kesselwagen reinigen?

Antwort:

Für die Beseitigung außen anhaftender gefährlicher Füllgutreste bei Tanks werden in der "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)" sowohl der Befüller wie auch weitere Personen als verantwortlich für das Vermeiden und Beseitigen von außen anhaftendem Füllgut genannt.

Auszug aus dem Verordnungstext:


§ 23 Absatz 1 Nummer 8 Pflichten des Befüllers

Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;


§ 26 Absatz 1 Nummer 1 Sonstige Pflichten 

Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;


Liegen eindeutige Pflichtverletzungen des Befüllers von Kesselwagen vor, so sollte mit diesen Unternehmen Kontakt aufgenommen werden. Im Zweifelsfall kann auch die zuständige Behörde hiermit beauftragt werden.