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Nach der Nummer 1.8 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStät ...
Stand: 08.02.2023
Dialog: 10493
Die Forderung, dass Fluchtwege ständig freigehalten werden müssen, findet sich nicht nur in Punkt 4 Abs. 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", sondern auch in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) selbst. Damit wird der besondere Rang dieser Forderung deutlich. Eine Ausnahme von dieser Forderung ist nach dem Veror ...
Stand: 07.12.2020
Dialog: 43216
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber nach § 4 Absatz 4 Vorkehrungen zu treffen, dass Beschäftigte sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.Nähere Angaben über die Anforderungen an Fl ...
Stand: 16.12.2019
Dialog: 3924
Die Definition für Fluchtwege findet sich in der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan":"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Be ...
Stand: 08.08.2019
Dialog: 25887
Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Vorkehrungen zu treffen, ...
Stand: 05.06.2019
Dialog: 42734
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im § 3a Absatz 2 aufgeführt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben haben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär- ...
Stand: 13.09.2018
Dialog: 3271
Ihre Frage läßt sich nicht abschließend beantworten. Deshalb können nur Hinweise zu einer aus der Sicht des Arbeitsschutzes sicheren Lösung des Problems gegeben werden.Grundsätzlich ist eine zweite Treppe am Ende der Bühne unter Sicherheitsaspekten grundsätzlich vorzuziehen.Die einschlägigen Anforderungen an Fluchtwege und innerbetriebliche Verkehrswege sind da eindeutig.Aus Sicht des Baurechtes k ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 23550
Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- u ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 15434
Weder in der Arbeitsstättenverordnung noch in der konkretisierenden ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" werden Einschränkungen hinsichtlich der Höhe von Regaleinheiten im Verlauf von Fluchtwegen genannt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefäahrdungsbeurteilung zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei hat er insbesondere auc ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 12439
Gemäß § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Unter Nummer 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV wird näher erläutert, dass Fluchtwege und Notausgängea. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den A ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 6062
Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden (Nummer 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-). Fußböden (Gitteroste) von Verkehrswegen müssen gegen Verrutschen ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 4688
Werden bei der geplanten Ergänzung des Fluchtweges, in Form eines Treppenturms, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Vorschriften erfüllt werden. Dabei sollte neben der erfor ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 13795
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und R ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 13129
Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Unter der Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV ist folgendes nachzulesen:"Fluchtwege und Notausgänge müssena) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 6598
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und R ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 4102