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Wie muss der Bereich hinter einer Notausgangstür gestaltet sein?

KomNet Dialog 13129

Stand: 22.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

Eine Verkaufsstätte für Tiernahrung und andere Artikel wird im Havariefall über eine Notausgangstüre verlassen, welche direkt ins Freie führt. Gibt es eine behördliche oder gesetzliche Vorschrift, welche festlegt, wie das Gelände dann ausserhalb gestaltet werden muss? D.h. muss es einen Weg geben, welcher ausserhalb der Verkaufsstätte zu einem öffendlichen Grundstück oder zu einem anderem Grundstück führt? Wenn ja, muß dieser Weg gepflastert oder andersweitig befestigt sein? Oder ist es ausreichend, wenn man durch die Notausgangstüre ins Freie und auf ebenes Gelände (z.B. Rasen, Kies, Schotter) gelangt ?

Antwort:

Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Weitere Anforderungen finden sich im Anhang der ArbStättV, jedoch finden sich hier keine weiteren Informationen zur Gestaltung des Geländes außerhalb.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sowie die ASR A1.8 "Verkehrswege".


Unter Abschnitt 4 Abs. 8 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" ist gefordert, dass am Ende eines Fluchtweges der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein muss, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.


Weitere Vorgaben sind uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.