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Dürfen in Flucht- und Rettungswegen Stolperstellen vorhanden sein?

KomNet Dialog 42734

Stand: 08.12.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

Dürfen in Flucht- und Rettungswegen Stolperstellen (Bodenabsätze, Fundamente) vorhanden sein? In der ASR 2.3 und dem Bauordnungsrecht gibt es hierzu keine Angaben.

Antwort:

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Vorkehrungen zu treffen, dass Beschäftigte sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

Die Nummer 1.8 Abs. 1 des Anhangs der ArbStättV fordert, dass Verkehrswege so angelegt sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen werden können.


Konkretisiert wird die ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege", die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR A1.5 "Fußböden".

In den Begriffsbestimmungen der ASR A2.3 ist unter dem Punkt 3.1 nachzulesen, dass Fluchtwege Verkehrswege sind, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.


Nach ASR A1.8 Punkt 4.1 Absatz 5 müssen Verkehrswege eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch z. B. Stolpern, Umstürzen oder Wegrutschen zu vermeiden. Einbauten, z. B. Schachtabdeckungen, Roste, Abläufe, sind bündig in die Verkehrswege einzupassen. Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen, z. B. durch Schleifen, Rollen, Druck, Stoß und Schlag sowie der Verkehrsbelastung, entsprechend zu wählen. Der Weg durch die Tür des Rolltors ist Teil des Fluchtweges/ Verkehrsweges.


Nach dem Punkt 3.5 der ASR A1.5 sind Stolperstellen Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden. Stolperstellen entstehen z. B. durch Höhenunterschiede, die an Absätzen oder durch Unebenheiten oder an Übergängen von der Waagerechten in ein Gefälle oder eine Steigung oder durch unmittelbar auftretende Änderungen der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche auftreten. Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich den Fluchtweg festzulegen und entsprechende Stolperstellen zu betrachten. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Unserer Einschätzung nach, kann diese nur zu dem Ergebnis kommen, dass eine Stolperstelle von mehr als 4 mm nicht zulässig ist. Ansonsten ist im Falle einer Panik, die während eines Notfalls auftreten kann, die Gefahr des Stolperns zu groß und die Möglichkeit sich unverzüglich in Sicherheit zu bringen ist nicht mehr gegeben.