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Müssen Treppen in Fluchtwegen mit Zwischenpodesten ausgestattet sein?

KomNet Dialog 15434

Stand: 12.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Treppen in Fluchtwegen mit Zwischenpodesten ausgestattet sein?

Antwort:

Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 1.8 nachzulesen, dass Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege" und die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


Unter dem Punkt 4.5 Absatz 6 der ASR A1.8 ist nachzulesen, dass bei Treppenläufen mit einem Steigungswinkel bis 36° nach höchstens 18 Trittstufen ein Zwischenpodest vorhanden sein muss. In begründeten Ausnahmefällen kann in bestehenden Arbeitsstätten davon abgewichen werden. Bei Hilfstreppen mit einem Steigungswinkel größer als 36° ist nach jedem Treppenlauf mit einem Höhen-unterschied von 3 m ein Zwischenpodest erforderlich.


In der ASR A2.3 ist unter dem Punkt 6 Absatz 6 noch folgendes nachzulesen:


"Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen."


Weitergehende Informationen zu Zwischenpodesten bei Treppen finden sich in der ASR A2.3 nicht.


Hinweis:

Weitergehende Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.