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Wie sind Vorhänge zu bewerten, die als Sichtschutz in einem großen Büro im Bereich der Verbindung vom Arbeitsplatz zum Flucht- und Rettungsweg angebracht werden sollen?

KomNet Dialog 43216

Stand: 14.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

In einem großen Büro (mit rund 184 m² Grundfläche und 12 Bildschirmarbeitsplätzen) soll mit Vorhangstoff in Qualität nach DIN 4102-B1, eine Abtrennung / Sichtschutz um die Tischgruppen herum erstellt werden. Diese Abtrennung ist auch im Bereich der Verbindung vom Arbeitsplatz zum Flucht- und Rettungsweg angedacht. Fragestellung: Diese Vorhänge können im Durchgangsbereich vom Arbeitsplatz, zwischen den Schränken und Regalen, hin zum Flucht- und Rettungsweg zugezogen werden, und stellen im Notfall ggf. auch ein geringes Hindernis dar. Wie ist das zu bewerten? Im Normalfall müssen "Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können"; ein Vorhang ist eben keine Tür?!?

Antwort:

Die Forderung, dass Fluchtwege ständig freigehalten werden müssen, findet sich nicht nur in Abschnitt 4 Absatz 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge", sondern auch in § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) selbst. Damit wird der besondere Rang dieser Forderung deutlich. Eine Ausnahme von dieser Forderung ist nach dem Verordnungstext nur für Türen vorgesehen, nicht für Vorhänge. Ein Freihalten der Fluchtwege ist im Sinne der ArbStättV nur möglich, indem sich keinerlei Gegenstände oder Hindernisse im Verlauf der Fluchtwege befinden.


Ein Vorhang kann im Brandfall schnell zu einer tödlichen Falle werden, wenn zum Beispiel die Sicht durch Rauch eingeschränkt oder unmöglich wird. Für die Beschäftigten ist es im Gefahrfall einfacher, eine Tür am gewohnten Ort zu finden als das Ende eines Vorhangs.


Aus unserer Sicht ist deshalb ein Vorhang im Verlauf eines Fluchtwegs abzulehnen. Rechtlich gesehen kann der Arbeitgeber gemäß § 3a Abs. 3 ArbStättV bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einen Ausnahmeantrag stellen, wenn der Verzicht auf einen Vorhang eine unzumutbare Härte darstellen würde und der Vorhang mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist oder durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet werden kann. Beides erscheint von hier aus nicht plausibel darstellbar zu sein. Im Zweifelsfalls raten wir Ihnen, einen Termin vor Ort mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr zu vereinbaren.