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Gibt es bei Verwendung von Gitterroststufen im Fluchtwegbereich (außen) an Schulen Vorschriften für die Maschenweite?

KomNet Dialog 4688

Stand: 09.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

Gibt es bei Verwendung von Gitterroststufen im Fluchtwegbereich an Schulen(außen) Vorschriften für die Maschenweite?

Antwort:

Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden (Nummer 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-). Fußböden (Gitteroste) von Verkehrswegen müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein (Nummer 1.5 des Anhangs zur ArbStättV).

Für die Maschenweite von Gitterrosten ergeben sich obere und untere maßliche Begrenzungen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

– Sicheres Begehen und Befahren,

– Größe von Gegenständen, deren Durchfallen verhindert werden soll,

– Durchlass von Licht, Luft, Flüssigkeiten, Schmutz, Witterungsniederschlägen,

– psychologische Wirkung beim Einsatz in hoch gelegenen Arbeitsbereichen, z. B. die Durchsicht nach unten.

Konkretisiert wird dies durch Punkt 2.4.2 der DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb":

"Bei Gitterrosten, die in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden sollen, z. B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden oder vor Schaufenstern, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Für die genannten Bereiche sind Roste erforderlich, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten, um die Stolpergefahr durch Hängenbleiben von Schuhabsätzen zu vermeiden."

Dieses Maß sollte auch für Fluchtwegbereiche an Schulen eingehalten werden. Siehe auch die Informationen zu Fußböden bei Außentreppen auf der Internetseite www.sichere-schule.de.