Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie muss der Fluchtweg von einer Rampe gestaltet werden?

KomNet Dialog 6598

Stand: 14.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Bei der Begehung eines Lagers wurde festgestellt, dass ein Fluchtweg über eine Verladerampe ins Freie führt. Es ist hier kein Abstieg von der Rampe vorhanden, d.h. die Personen müssten von der Rampe springen (Höhe ca. 1 m). Es stellte sich die Frage, wie ein Abstieg beschaffen sein muss. Ist hier eine Leiter zulässig oder muss es sich um eine Treppe handeln? Die Verladerampe wird nicht mehr für Verladetätigkeiten genutzt, liegt aber direkt an einem Verkehrsweg mit LKW- und PKW- Verkehr.

Antwort:

Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. 

Unter der Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV ist Folgendes nachzulesen:

"Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".


So führen z. B. Fluchtwege ins Freie oder einen gesicherten Bereich. Weiter muss am Ende eines Fluchtweges der Bereich im Freien oder der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.

In ihrem Fall dürfte eine nicht vorhandene Treppe von der Laderampe eine Gefahr für das sichere Flüchten darstellen. Liegt der Verkehrsweg zu nah im Bereich des Fluchtweges, ist ebenfalls von einer Gefahr für die Flüchtenden auszugehen. Desweitern ist die konkrete Absturzgefahr in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen in der Fluchtrichtung bei einer Paniksituation zu bewerten.

Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines Hauptfluchtweges nicht zulässig.

Fahrsteige und Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steiggänge (z. B. Steigleitern und Steigeisengänge) sind im Verlauf von Nebenfluchtwegen zulässig. Treppen im Verlauf von Nebenfluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. Können im Verlauf von Nebenfluchtwegen keine Treppen mit geraden Läufen eingerichtet werden, dann sind Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber Steigeisengängen zu bevorzugen.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.