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Wie müssen die Fluchtwege von Freisitzen gestaltet werden?

KomNet Dialog 44028

Stand: 20.10.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen

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Frage:

Flucht von Freisitzen (Balkone, Loggien und Terrassen) In der ASR A2.3 beginnt ein Fluchtweg "an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten." Entsprechend beginnt der Fluchtweg für Personen, die sich zum Zeitpunkt auf einem Freisitz befinden auf diesem. Vom Freisitz führt eine Tür in den Büroraum und zum internen Hauptfluchtweg. Nun dürfen nach Punkt 5 (17) Hauptfluchtwege keine Ausgleichsstufen enthalten und nach Punkt 6.2 (3) sollen Nebenfluchtwege keine Ausgleichsstufen enthalten. Bedeutet dies, das alle Freisitze schwellenlos erschlossen werden müssen (oder über eine Treppe, also >= 3 Steigungen)?

Antwort:

Ja, vorzugsweise müssen alle Freisitze nach Ihrer Definition eine Treppe mit mindestens drei Stufen zwischen zwei Ebenen aufweisen. Alternativ können Rampen eingesetzt werden.

Nur in begründeten Fällen kann ein Abweichen möglich sein. Dies ist dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beschreiben und insbesondere sind die erforderlichen Ersatzmaßnahmen festzulegen.