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Muss ein Flachdach, dass als zweiter Fluchtweg dient, mit einer Sicherung gegen Absturz versehen werden?
KomNet Dialog 25887
Stand: 08.08.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beschaffenheit von Fluchtwegen
Frage:
In einem Betrieb befinden sich im 1 OG Büroräume. Als zweiter Flucht-und Rettungsweg aus dem 1. OG wurde ein Fluchtfenster gekennzeichnet, das auf ein davor gelagertes Flachdach führt. Muss das Flachdach mit einer Sicherung gegen Absturz versehen werden, damit die Beschäftigten im Falle einer Flucht nicht vom Dach herabstürzen können?
Antwort:
Die Definition für Fluchtwege findet sich in der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan":
"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können."
Fluchtwege über Dachflächen sind nur eingeschränkt zulässig. Dies ergibt sich aus Absatz 9 zu Punkt 6 der ASR A2.3:
"Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B. hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Umwehrungen der Fluchtwege im Falle einer bestehenden Absturzgefahr)."
Das bedeutet, dass Fluchtwege bei den die Gefahr des Absturzes besteht, mit Einrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen können (siehe Nummer 2.1 Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung). Dabei sind vorzugsweise Umwehrungen gemäß der ASR A 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen " zu wählen. In Bezug auf die Anforderungen an die Umwehrungen siehe Punkt 5.1 der ASR A2.1.
Beträgt der Abstand vom Fluchtweg zur Absturzkante mehr als 2m, sind auch andere Schutzmaßnahmen möglich, z. B. Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennzeichnung (ASR A 2.1, Punkt 5.4).
Die zu treffenden Maßnahmen sind grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der v.g. Ausführungen zu ermitteln und festzulegen.