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Sonntagsarbeit ist gemäß § 10(1) Nr. 10 Arbeitszeitgesetz - ArbZG in Verkehrsbetrieben auch ohne besondere Anzeige oder Ausnahmegenehmigung zulässig, sofern diese Arbeit nicht auch an einem Werktag vorgenommen werden kann. Hierzu zählt auch die Versorgung und Abfertigung von Schiffen. Damit ist auch die Anlieferung von Tiefkühlkost an einem Sonntag statthaft, wenn das Schiff planmäßig noch am Sonn ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 3569
Regelungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitgestaltung sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen. Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist der dritte Abschnitt relevant.Nach dem ArbZG besteht ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen siehe § 9 Abs. 1 ArbZG "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäf ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4291
In Verkehrsbetrieben darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz ohne weitere arbeitszeitrechtliche Genehmigung auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Weiterhin finden sich im Arbeitszeitgesetz u. a. Regelungen zur maximalen täglichen Arbeitszeit und zur Arbeitszeitgestaltung, zu Pausenzeiten, Ruhezeiten und für einen Ers ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4762
Sonntagsarbeit ist nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz/ArbZG nur zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ist Sonntagsarbeit zulässig u. a. für Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen. Vorausgesetzt wird bei allen Veranstaltungen, dass sie vor einem Publikum stattfinden. Proben ohne Publikum sind i. d. R. nicht zulässig. ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 42242
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (§ 11) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen Ruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums- von zwei Wochen bei Beschäftigung an einem Sonntag bzw.- acht Wochen bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertageinzuplanen ist. Dabei soll die Sonn- ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 509
Regelungen für den Ausgleich von Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter § 11 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG getroffen.Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG müssen Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag bes ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 1983
Nein. Da es sich beim Arbeitszeitgesetz - ArbZG um öffentliches Recht handelt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Ersatzruhetag auch dann zu gewähren, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig darauf verzichten würde.Eine abweichende Regelung ist nur im Rahmen des § 12 Ziffer 2 ArbZG möglich:§ 12 Abweichende Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betri ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 13381
Sobald der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seine Arbeit aufnimmt - in diesem Falle zur Beseitigung einer Störung -, wird er an dem Sonn- oder Feiertag beschäftigt und hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).Hierfür ist es unwichtig, wo und wie lange er gearbeitet hat.Bezüglich des Ersatzruhetages können in dem unter § 12 des ArbZG genannten ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 14568
Sofern Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen die in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG genannten Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden (nur dann!). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 darf in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (Hotel) sowie im Haushalt auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Der Wäscheservice ist als Nebenb ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 11274
Der Zeitausgleich für Sonntagsarbeit (Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz/ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. § 5 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz, auch während der Messezeiten. ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 1749
Zu dem Sachverhalt findet sich keine direkte Regelung im Arbeitszeitgesetz. Gemäß den vorliegenden Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz und der Bundestags-Drucksache zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich um eine Mindestanforderung zur Freistellung von Arbeitnehmern von der Sonntagsarbeit. Da es nur auf die reine Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage ankommt, zählen auch Urlaubstage dazu. Ausge ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 1915
Ja; gemäß § 14 Arbeitszeitgesetz darf vom Verbot der Sonntagsarbeit abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 619
Für die Arbeitszeit eines Hausmeisters gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Evtl. können abweichende Regelungen im Sinne der §§ 7 und 12 ArbZG Anwendung finden; diese können in Tarifverträgen oder in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags enthalten sein. Da nicht bekannt ist, ob und ggf. welche tariflichen Regelungen anzuwenden sind, wird bei der ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 3916
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. acht Wochen ein Ersatzruhetag zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§11 Arbeitszeitgesetz). Eine Tätigkeit in einem anderen Land, in dem ein gesetzlicher ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4288
Im Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist u.a. geregelt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Eine vergleichbare Vorschrift für Feiertage ist im ArbZG nicht enthalten. Feiertage, die auf Werktage fallen, braucht der Arbeitgeber auch nicht bei der Ermittlung der 15 beschäftiungsfreien Sonntage zu berücksichtigen.Bezüglich beschäftigungsfreier Feiertage an Werktagen müsst ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4237
§ 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Absatz 2: "In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht." Bedingungen: es ist ein mehrschichtiger Betrieb und es folgt eine 24-stündige Betriebsruhe! Zur Frage: der ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 26625
Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist im dritten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Fitnessstudios sind nach § 10 Abs.1 Nr.7 ArbZG vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen. Gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ist für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.Von dieser Regelung kann allerdings aufgrund eines Tar ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4557
Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur zulässig, wenn die Ausnahmetatbestände des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG erfüllt werden und die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Die Erfassung der Messeaufträge in der Firmenzentrale kann u. E. an den auf dem Sonntag folgenden Werktagen erledigt werden. Die Arbeiten in der Betriebszentrale wären somit nicht genehmigungsfähig.Sollte unsere Annahme ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 24732
Regelungen für den Ausgleich von Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter § 11 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG getroffen. Gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ist Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Woche ein Ersatzruhetag zu gewähren. Da der Samstag nach dem Arbeitszeitgesetz als Werktag zählt, ist er grundsätzlich als Ers ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 29291
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. acht Wochen ein Ersatzruhetag zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Arbeitszeitgesetz). Eine Tätigkeit in einem Bundesland, in dem ein gesetzlicher ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 3950