Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf die Vorschrift zur Ausnahmegenehmigung von 5 Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13(3) 2b ArbZG auf einzelne Abteilungen eines Betriebes mit mehr als 1000 Beschäftigten angewandt werden?

KomNet Dialog 43551

Stand: 26.06.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Darf die Vorschrift zur Ausnahmegenehmigung von 5 Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13(3) 2b ArbZG auf einzelne Abteilungen eines Betriebes mit mehr als 1000 Beschäftigten angewandt werden (z.B. Verwaltung, EDV, Produktion, Instandhaltung, Logistik)?

Antwort:

Die Regelungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten für den ganzen Betrieb. I. d. R. werden die einzelnen Abteilungen dem Gesamtbetrieb zugerechnet. Für EDV und Instandhaltung gibt es Sonderregelungen (§10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG). Auch die Verwaltung muss zuerst die werktägliche Arbeitszeit ausschöpfen, bevor überhaupt Sonntagsarbeit bewilligt wird.


Eine interne Regelung lässt bei großen Betrieben jedoch eine Unterteilung des Betriebes in sog. Profitcenter zu. Danach können für jedes Profitcenter 5 Sonn- und Feiertage nach § 13/3/2b ArbZG bewilligt werden.

Die Definition für das Profitcenter ist angefügt.


Profitcenter

Bei einem Betriebsteil kann es sich sowohl um räumlich getrennte Zweig- oder Nebenstellen als auch in einem Gebäude befindliche Abteilungen handeln.

Es ist jede selbstständig handelnde, organisatorische Einheit eines Unternehmens zu verstehen. Damit ein sog. Profitcenter eine Bewilligung (insbesondere nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG) er­halten kann, müssen folgende Rahmenbedingungen gegeben sein:


Ein Profitcenter ist ein organisatorischer Teilbereich in einem Unternehmen mit

·        eigener Abrechnung

·        Gewinn- und Verlustrechnung

·        Periodenerfolg

·        Personalbewirtschaftung (z. B. Dienstplangestaltung),

der zu einer gewinnorientierten Beurteilung und Steuerung dieses Teilbereiches heran­gezogen wird. Der Bereichsleiter führt das Profitcenter wie ein selbst­ständiges Un­ternehmen.


Werden alle Kriterien erfüllt, können für jedes Profitcenter in einem Unternehmen bis zu fünf Sonn- und Feiertage nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG bewilligt werden.