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Müssen Leiharbeiter für das Führen von Flurförderzeugen schriftlich von der ausleihenden Firma beauftragt werden?

KomNet Dialog 43079

Stand: 04.05.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Müssen Leiharbeiter für das Führen von Flurförderzeugen schriftlich von der ausleihenden Firma beauftragt werden ?

Antwort:

Die Leiharbeiter gehen in die Arbeitsschutzorganisation des Entleihbetriebes über. Somit sind alle Beauftragungen durch den Entleiher durchzuführen.


Der Entleihbetreib hat nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz unterschiedliche Aufgaben, hierzu gehören u.a. die Feststellung der Eignung der Leiharbeiter zum Führen von Flurförderzeugen, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung für den Arbeitsplatz und des Arbeitsmittel, die Bereitstellung von PSA und die Beauftragung durch den Betrieb (z. B. für Flurförderzeuge usw.).


Hinweis:

Auf die DGUV Regel 115-801 "Branche Zeitarbeit — Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen" möchten wir hinweisen.