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Kann der Fremdfirmenkoordinator auch noch mit anderen Tätigkeiten betraut sein (z.B. normale Montagearbeiten) und die Funktion des Koordinators nur "nebenbei" ausführen?

KomNet Dialog 43191

Stand: 24.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Kann der Fremdfirmenkoordinator auch noch mit anderen Tätigkeiten betraut sein (z.B. normale Montagearbeiten) und die Funktion des Koordinators nur "nebenbei" ausführen?

Antwort:

Nach § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind, sofern Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Diesbzgl. schreibt die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (§ 6) vor, dass die Arbeitgeber, sofern es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen haben, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Weitere Informationen können dem Punkt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 entnommen werden.


Insbesondere die Nummern 5, 6 und 7 der DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" beschäftigen sich mit dem Fremdfirmenkoordinator. Unter Berücksichtigung der in der DGUV Information 211-006 genannten Informationen, ist es nicht möglich die Aufgaben des Koordinators nur "nebenbei" auszuführen.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen" möchten wir gesondert hinweisen.


Das o.g. berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter DGUV-Publikationen angeboten.