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Kann die Ausstellung einer Werkstattkarte verweigert werden?

KomNet Dialog 3195

Stand: 08.04.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Werkstattkarten, Werkstattfragen

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Frage:

Kann die Ausstellung einer Werkstattkarte verweigert werden?

Antwort:

Die Ausstellung einer Karte ist ein Verwaltungsverfahren nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Daher kann die Ausstellung einer Karte dann verweigert werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (qualifiziertes und geschultes Personal, benötigte Einrichtungen, ...) nicht erfüllt bzw. nicht im Antragsverfahren nachgewiesen werden.


Zu der Antragsberechtigung und den Erteilungsvoraussetzungen werden in § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Anforderungen gestellt.

Antragberechtigt sind die nach § 57b StVZO anerkannten und beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller.

Folgende Angaben bzw. Nachweise sind gemäß § 7 Absatz 1 und 2 FPersV zu erbringen:


•      Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers;

•      Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen;

•      Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift der Fachkraft;

•      Muttersprache der Fachkraft;

•      Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO;

•      Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie;

•      Nachweis über das Arbeitsverhältnis.


Der Identitätsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FPersV kann durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Passes, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Kopie der Geburtsurkunde und einer aktuellen Meldebescheinigung erbracht werden.


Die Anerkennung beziehungsweise Beauftragung muss § 57b StVZO in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Nachweis hierüber darf nicht älter als drei Jahre sein.

(§ 7 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 3 FPersV)


Der Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 3 FPersV darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Dies gilt auch bei Erneuerung und Ersatzausstellung.