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Fällt das Verlegen einer Versorgungsleitung von der Straße ins Haus unter die Baustellenverordnung, so dass ein SiGeKo zu bestellen ist?

Die Baustellenverordnung (BaustellV) findet Anwendung bei der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage. Gemäß Nr. 3 der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 10 (RAB 10) zählen Versorgungsleitungen, die mit dem Erdboden verbunden sind, zu baulichen Anlagen. Somit ist die BaustellV anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbei ...

Stand: 15.12.2015

Dialog: 25547

Ist es richtig, dass der Bauherr bzw. der Bauleiter den SiGePlan erstellt und der SiGeKo auf dessen Einhaltung hinwirkt?

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und beaufsichtigen wie weitere beauftragte Koordinatoren. Die in Ihrer Frage aufgezeigten Parallelen zwischen Bauherrn und Unternehmer mit entsprechenden Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben sind u. E. so nicht übertragbar. Der Bauherr ist kein Arbeitgeber/Unternehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG. Allerdings kann er gemäß § 7 BauStellV ...

Stand: 06.03.2013

Dialog: 18081

Kann man ein Muster SiGe-Plan für immer gleichartige Gebäude und gleichen Bauablauf erstellen und verwenden?

Gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen, wenn- auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln istoder- auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.Der SiGePlan muss ...

Stand: 27.06.2019

Dialog: 8182

Brauchen wir neben dem SiGeKo eine sicherheitstechnische Betreuung unserer Baustelle?

sind, müssen die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Ihres Unternehmens und der beauftragten Arbeiten eigenständig regeln.Sind während der Bautätigkeiten gleichzeitig auch Beschäftigte des Bauherrn (Nutzer des Werkes) am Standort eingesetzt, so ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Bauherrn zu involvieren. Darüber hinaus kann es dann Sinn machen, zusätzlich zu dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz ...

Stand: 26.02.2019

Dialog: 42610

Gilt die Baustellenverordnung bei der privaten Errichtung eines Einfamilienhauses?

werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird (§ 2 Abs. 3 BauStellV).Diese Aufgaben kann auch Ihr Architekt übernehmen, sofern er über die erforderliche Qualifikation verfügt. ...

Stand: 13.11.2017

Dialog: 2086

Kann eine Vorankündigung nach BaustellV nach Beginn der Arbeiten erstellt werden?

und anzupassen. Wenn in der Planungsphase keine Vorankündigung erstellt wurde, muss der für die Ausführung bestellte SiGeKo den Bauherren zumindest darauf aufmerksam machen, dass dieser der Verpflichtung zur Erstellung und Übersendung noch nachkommen muss. Die Verpflichtung zur Übersendung der Vorankündigung bleibt, auch wenn sie so erst in der Ausführungsphase bei der Behörde eingeht. ...

Stand: 31.03.2025

Dialog: 43494

Wie lassen sich die Bezeichnungen "nacheinander tätig" und "gleichzeitig tätig" gem. BaustellV abgrenzen?

Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird.Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber:- nur ...

Stand: 06.12.2023

Dialog: 43862

Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

) .Lässt sich im Ernstfall nicht klären, auf welchen der möglichen Dritten die jeweilige Verantwortlichkeit delegiert worden ist, so bleibt es im Zweifelsfall bei einer Rest- oder Zweifelsverantwortlichkeit (Stichwort Organistionsverschulden) des Bauherrn, da er es letztendlich in der Hand hat, für die Organisation der Aufgabenübertragung eigenverantwortlich und gewissenhaft zu sorgen. Zum Nachweis ...

Stand: 02.11.2016

Dialog: 5559